Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1975

Geschäftszahl

0761/74

Rechtssatz

Nur einmal ist Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, wenn die belangte Behörde zu einer Beschwerde gegen zwei Bescheide nur einen Verwaltungsakt und eine Gegenschrift vorgelegt hat.