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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen römisch zwei bis römisch fünf setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe römisch drei zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe römisch fünf gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:

 

Stufe

1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme

römisch fünf

2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand

römisch vier

3. Exartikulation beider Oberarme

römisch vier

4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände

römisch drei

5. Exartikulation beider Oberschenkel

römisch drei

6. Verlust beider Oberschenkel

römisch zwei

7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels

römisch zwei

8. Verlust beider Unterschenkel

römisch eins

9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels

römisch eins

10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels

römisch eins

11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels

römisch eins

12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels

römisch eins

Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.
  1. Absatz 4,Die Pflegezulage beträgt monatlich in der

Stufe

vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1973

vom 1. Juli 1973 an

römisch eins

1517 S,

2162 S,

römisch zwei

2276 S,

3243 S,

römisch drei

3680 S,

4325 S,

römisch vier

4675 S,

5407 S,

römisch fünf

5669 S,

6487 S.

An die Stelle der in der ersten Spalte angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und an die Stelle der in der zweiten Spalte angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
  1. Absatz 5,Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe römisch fünf um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Oberarmstumpf

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094302

Alte Dokumentnummer

N6195711659A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P18/NOR12094302

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