Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8625 A/1974
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
0120/74
Entscheidungsdatum
28.05.1974
Index
Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §4 Abs3
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0325/72 E 13. März 1973 VwSlg 8381 A/1973 RS 2 (hier: Es ist vielmehr die im Gesetz normierte Pflicht der Behörde, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen vom Bewilligungswerber die Einhaltung größerer, dem Maß an zu erwartenden Immissionen adäquater Abstände zu verlangen, bzw. ein Ansuchen abzuweisen, in welchen solche Abstände nicht vorgesehen sind. Diesem Verhalten der Baubehörde steht ein korrespondierendes Nachbarrecht gegenüber.
Stammrechtssatz
Im § 4 Abs 3 Stmk BO 1968 wird der Baubehörde kein Ermessen im Sinne des Art 130 Abs 2 B-VG eingeräumt, sondern die Ermächtigung erteilt, bei Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen eine vom Gesetz (§ 4 Abs 1) abweichende Dimensionierung der Abstände anzuordnen (Hinweis E 27.2.1973, 0502/72).Im Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 wird der Baubehörde kein Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG eingeräumt, sondern die Ermächtigung erteilt, bei Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen eine vom Gesetz (Paragraph 4, Absatz eins,) abweichende Dimensionierung der Abstände anzuordnen (Hinweis E 27.2.1973, 0502/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X09
Im RIS seit
19.12.2002
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
JWR_1974000120_19740528X09