Verwaltungsgerichtshof
28.05.1974
0120/74
GRS wie 0325/72 E 13. März 1973 VwSlg 8381 A/1973 RS 2 (hier: Es ist vielmehr die im Gesetz normierte Pflicht der Behörde, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen vom Bewilligungswerber die Einhaltung größerer, dem Maß an zu erwartenden Immissionen adäquater Abstände zu verlangen, bzw. ein Ansuchen abzuweisen, in welchen solche Abstände nicht vorgesehen sind. Diesem Verhalten der Baubehörde steht ein korrespondierendes Nachbarrecht gegenüber.
Im Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 wird der Baubehörde kein Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG eingeräumt, sondern die Ermächtigung erteilt, bei Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen eine vom Gesetz (Paragraph 4, Absatz eins,) abweichende Dimensionierung der Abstände anzuordnen (Hinweis E 27.2.1973, 0502/72).
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X09