Verwaltungsgerichtshof
28.05.1974
0120/74
Für "Bauten", die keine "Gebäude" sind und von denen nach ihrem Verwendungszweck keine störenden oder gefährdenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, enthält der Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 keine Vorschriften über die Abstände, weshalb solche nicht einzuhalten sind. Wenn daher in der sich auf den Absatz eins, beziehenden Ausnahmeregelung des Absatz 2, kleinere ebenerdige, unbewohnte "Bauten" von untergeordneter Bedeutung genannt sind, dann kann es sich nur um einen Teil der "Bauten" in weiteren Sinn, nämlich um Gebäude, handeln.
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X01