Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Geschäftszahl

0120/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1287/72 E 18. Dezember 1973 VwSlg 8523 A/1973 RS 2 (Vermerk: Der zu Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO 1968 ergangene RS hat auch für die Absatz 2 und 3 dieser Gesetzesstelle Gültigkeit.)

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ist eine Vorschrift, die zwar in erster Linie für das Widmungsverfahren von Bedeutung und daher systematisch im römisch eins. Abschnitt der Stmk BO 1968 untergebracht ist, ihrem Inhalte nach aber auch eine Voraussetzung für die Bewilligung des Bauvorhabens selbst bildet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X02