Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/11/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0049

Entscheidungsdatum

14.06.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4 litb
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/11/0005 B 24. März 2017 RS 1 hier: erster und letzter Satz

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - grundverkehrsbehördliche Genehmigung - Der Revisionswerberin kommt, sofern sie als Interessentin iSd Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ. GVG 2007 anzusehen ist, mit der ordnungsgemäßen Anmeldung ihres Interesses gemäß Paragraph 11, Absatz 6, leg. cit. im grundverkehrsrechtlichen Verfahren Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG zu. Insoferne wird durch Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 klargestellt, dass dem Interessenten in Ansehung des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 auch eine materielle subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0001, und das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 19.769 aus 2013,). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch zu sehen, dass die vorliegende Revision auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG beruht (sog. Parteirevision), welche die Verletzung (eigener) - subjektiver - Rechte voraussetzt. Daher ist es unter dem Blickwinkel des gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vom Revisionswerber darzulegenden unverhältnismäßigen Nachteils von vornherein nicht zielführend, wenn die Revision die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem "zwingenden öffentlichen Grundverkehrsinteresse" begründet und dazu (im Übrigen auch nur ganz allgemein) geltend macht, die erstmitbeteiligte Partei als Käuferin werde einen Großteil der Grundstücke nicht landwirtschaftlich nützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110049.L01

Im RIS seit

26.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2024110049_20240614L01

Rechtssatz für Ra 2024/11/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0049

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/11/0057 E 04.10.2024

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ra 2024/11/0073, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2023, Ra 2022/11/0129, dargelegt, dass durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, zum NÖ GVG 2007 klargestellt worden ist, dass die Interessenteneigenschaft bereits mit der Anmeldung (arg.: "gleichzeitig" in Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007), somit während der Anmeldefrist, glaubhaft zu machen ist, wobei schon mit der Anmeldung konkrete Beweismittel anzubieten sind. Als für den ("herabgesetzten") Beweismaßstab der "Glaubhaftmachung" in Betracht kommende und nach Lage des jeweiligen Falls durch das VwG zu beurteilende Beweismittel kommt grundsätzlich alles in Betracht, was üblicherweise in vergleichbaren Fällen von Vertragsparteien zur Sicherstellung von (Kauf-)Preisforderungen beigebracht werden kann. Mit einer diesen Anforderungen entsprechenden, rechtzeitigen Anmeldung erlangt der Landwirt im weiteren grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung. Der Nachweis, also der volle Beweis, zur Bezahlung in der Lage zu sein, muss gemäß Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007 allerdings erst bis zum Abschluss des Verfahrens erbracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110049.L03

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2024110049_20241024L01

Rechtssatz für Ra 2024/11/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0049

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/11/0057 E 04.10.2024

Rechtssatz

Nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG gebührt nur der Ersatz des Aufwandes, der für den Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (bzw Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war vergleiche etwa VwGH 6.9.2024, Ro 2023/04/0006, mwN). Ersatz für Schriftsatzaufwand kommt für die von den mitbeteiligten Parteien durch einen öffentlichen Notar eingebrachte Revisionsbeantwortung daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110049.L04

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2024110049_20241024L02

Entscheidungstext Ra 2024/11/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0049

Entscheidungsdatum

14.06.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4 litb
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. November 2023, Zl. LVwG-AV-1202/001-2023, betreffend Parteistellung in einem grundverkehrsbehördlichen Verfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Melk; mitbeteiligte Parteien: 1. R A GmbH in W, 2. R D in L), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2023, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den zwischen den mitbeteiligten Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft nach näher angeführten Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007) erteilt wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
2
In der dagegen erhobenen (außerordentlichen) Revision beantragt die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, dass für sie mit der Durchführung des Kaufvertrages ein unverhältnismäßiger und unwiederbringlicher Nachteil verbunden sei, weil es den mitbeteiligten Parteien jederzeit möglich sei, die Liegenschaft zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen, sodass die revisionswerbende Partei im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof kein grundbücherliches Eigentum mehr an der Liegenschaft erwerben könne und ihr die Erweiterung ihres landwirtschaftlichen Betriebes verwehrt werde.
3
Dazu ist festzuhalten, dass im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer anschließenden rechtskräftigen Versagung der Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam würde (Paragraph 25, NÖ GVG 2007) und die Eintragung im Grundbuch zu löschen wäre (Paragraph 27, Absatz 4, NÖ GVG 2007), dies mit der Konsequenz der Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes (Paragraph 28, NÖ GVG 2007). Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick darauf, dass im Fall einer Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes (bzw. im Fall eines - künftigen - Erwerbs der gegenständlichen Grundstücke durch die Revisionswerber) zwischenzeitige Wertminderungen der Grundstücke ohnedies Berücksichtigung finden können, in vergleichbaren Fällen einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verneint vergleiche , etwa VwGH 24.3.2017 Ro 2017/11/0005; VwGH 15.2.2019, Ra 2019/11/0026; VwGH 21.10.2022, Ra 2022/11/0091 bis 0092; jeweils mwN).
4
Die revisionswerbende Partei - der dem Revisionsvorbringen zufolge als Interessentin iSd Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 Parteistellung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren einzuräumen gewesen wäre - führt auch noch ins Treffen, die erstmitbeteiligte Partei werde die Liegenschaft einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nachhaltig entziehen. Dieses Vorbringen ist unter dem Blickwinkel des gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vom Revisionswerber darzulegenden unverhältnismäßigen Nachteil jedoch von vornherein nicht zielführend, weil damit öffentliche Interessen geltend gemacht werden vergleiche , VwGH 24.3.2017, Ro 2017/11/0005).
5
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 14. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110049.L00

Im RIS seit

26.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Dokumentnummer

JWT_2024110049_20240614L00

Entscheidungstext Ra 2024/11/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0049

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4
VwGG §48 Abs3 Z2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/11/0057 E 04.10.2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der B GmbH, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. November 2023, LVwG-AV-1202/001-2023, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Melk; mitbeteiligte Parteien: 1. R D und 2. R GmbH, beide vertreten durch MMag. Clemens Wiedermann, Notar in 2770 Gutenstein, Markt 29b), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2023, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für einen zwischen den mitbeteiligten Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend ein näher genanntes Grundstück erteilt worden war, zurückgewiesen. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
In der Begründung des Beschlusses ging das Verwaltungsgericht davon aus, eine juristische Person könne zwar einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb iSd Paragraph 3, Ziffer 3, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 - NÖ GVG 2007 führen, sie könne aber nicht selbst Landwirtin iSd Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 sein. Denn ein wesentliches Tatbestandsmerkmal eines Landwirtes iSd Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 sei die Bestreitung (zumindest eines erheblichen Teiles) des eigenen Lebensunterhaltes und jenes der Familie durch die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Eine juristische Person habe aber selbst keinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus diesen Gründen sei die zweitmitbeteiligte Partei (die Käuferin) keine Landwirtin iSd Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007.
3
Folglich sei im Hinblick auf den Versorgungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 zu prüfen, ob hinsichtlich der „im Verfahren aufgetretenen“ Interessentin - der revisionswerbenden Partei - die Landwirteeigenschaft zu bejahen und die von ihr abgegebene Interessentenerklärung rechtsgültig sei.
4
Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 sei es erforderlich, bereits bei der Interessentenanmeldung glaubhaft zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet sei. Die revisionswerbende Partei habe durch die von ihr am 9. Jänner 2023 abgegebene Interessentenerklärung kein Angebot gelegt, aus dem sich ergebe, dass sie bereit sei, bei Inanspruchnahme durch den Verpflichteten das in Rede stehende Grundstück „anstelle“ der Käuferin zu erwerben. In der Interessentenanmeldung sei ausschließlich angeführt, Interesse am Erwerb anzumelden. Hinzu komme, dass die revisionswerbende Partei nicht glaubhaft habe machen können, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet sei, zumal der Interessentenanmeldung - welcher den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zufolge ausschließlich ein aktueller Firmenbuchauszug betreffend die revisionswerbende Partei beigefügt war - dazu nichts zu entnehmen sei.
5
Da die Interessentenanmeldung der revisionswerbenden Partei - deren Landwirteeigenschaft das Verwaltungsgericht erkennbar auch verneinte - mangelhaft gewesen sei, habe sie im weiteren grundverkehrsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung erlangt, weshalb ihre Beschwerde zurückzuweisen sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erstatteten nach Einleitung des Vorverfahrens Revisionsbeantwortungen.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass bereits in der Interessentenanmeldung all jene Behauptungen aufzustellen und zu belegen wären, die geeignet sind, eine Erfüllung der in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 genannten Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Nach dem letzten Satz des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 in der Fassung der - nach dem Zulässigkeitsvorbringen vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten - Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, könne der Nachweis der Interessenteneigenschaft iSd Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 bis zum Abschluss des Verfahrens erbracht werden. Ein in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstattetes umfangreiches Vorbringen samt vorgelegtem Urkundenkonvolut sei vom Verwaltungsgericht ignoriert worden. Zur Frage, wann und wie die Interessenteneigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 gemäß Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 nachzuweisen sei, bestehe bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
12
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ra 2024/11/0073, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2023, Ra 2022/11/0129, dargelegt, dass durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, klargestellt worden ist, dass die Interessenteneigenschaft bereits mit der Anmeldung (arg.: „gleichzeitig“ in Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007), somit während der Anmeldefrist, glaubhaft zu machen ist, wobei schon mit der Anmeldung konkrete Beweismittel anzubieten sind. Als für den („herabgesetzten“) Beweismaßstab der „Glaubhaftmachung“ in Betracht kommende und nach Lage des jeweiligen Falls durch das Verwaltungsgericht zu beurteilende Beweismittel kommt grundsätzlich alles in Betracht, was üblicherweise in vergleichbaren Fällen von Vertragsparteien zur Sicherstellung von (Kauf-)Preisforderungen beigebracht werden kann. Mit einer diesen Anforderungen entsprechenden, rechtzeitigen Anmeldung erlangt der Landwirt im weiteren grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung. Der Nachweis, also der volle Beweis, zur Bezahlung in der Lage zu sein, muss gemäß Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007 allerdings erst bis zum Abschluss des Verfahrens erbracht werden.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hielt im genannten Erkenntnis überdies mit Hinweis auf hg. Rechtsprechung fest, dass es sich bei der Frage, ob die Glaubhaftmachung oder der Nachweis der Gewährleistung der Bezahlung eines ortsüblichen Kaufpreises gelungen ist, um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt.
15
Die Revision vermag in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen, dass fallbezogen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der revisionswerbenden Partei sei es mit ihrer Interessentenanmeldung, welcher sie den unbestrittenen Feststellungen zufolge lediglich einen aktuellen Firmenbuchauszug beigelegt hatte, nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet sei, zu beanstanden wäre. Insbesondere wird in der Revision nicht dargelegt, inwiefern insbesondere im der Interessentenanmeldung beigelegten Firmenbuchauszug im konkreten Fall ein für die Erfüllung des Beweismaßstabes der Glaubhaftmachung taugliches Beweismittel betreffend die Sicherstellung der Bezahlung des Kaufpreises zu erblicken wäre. Folglich musste sich das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung in der Revision auch nicht mit den von der revisionswerbenden Partei erst im Beschwerdeverfahren (und damit nach Ablauf der Anmeldefrist) zum Nachweis ihrer Interessentenstellung vorgelegten Unterlagen auseinandersetzen. Die revisionswerbende Partei konnte nämlich mangels rechtzeitiger ordnungsgemäßer Anmeldung die Interessentenstellung auch im weiteren Verfahren nicht mehr erlangen.
16
Angesichts dessen erweist sich die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob der revisionswerbenden Partei als juristischer Person die Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, GVG 2007 zukomme, als nicht entscheidungswesentlich.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
18
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Begehren der mitbeteiligten Parteien betreffend Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG nur der Ersatz des Aufwandes gebührt, der für den Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (bzw Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war vergleiche , etwa VwGH 6.9.2024, Ro 2023/04/0006, mwN). Ersatz für Schriftsatzaufwand kommt für die von den mitbeteiligten Parteien durch einen öffentlichen Notar eingebrachte Revisionsbeantwortung daher nicht in Betracht.

Wien, am 24. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110049.L02

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Dokumentnummer

JWT_2024110049_20241024L00