Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. November 2023, Zl. LVwG-AV-1202/001-2023, betreffend Parteistellung in einem grundverkehrsbehördlichen Verfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Melk; mitbeteiligte Parteien: 1. R A GmbH in W, 2. R D in L), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2023, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den zwischen den mitbeteiligten Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft nach näher angeführten Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007) erteilt wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
2
In der dagegen erhobenen (außerordentlichen) Revision beantragt die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, dass für sie mit der Durchführung des Kaufvertrages ein unverhältnismäßiger und unwiederbringlicher Nachteil verbunden sei, weil es den mitbeteiligten Parteien jederzeit möglich sei, die Liegenschaft zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen, sodass die revisionswerbende Partei im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof kein grundbücherliches Eigentum mehr an der Liegenschaft erwerben könne und ihr die Erweiterung ihres landwirtschaftlichen Betriebes verwehrt werde.
3
Dazu ist festzuhalten, dass im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer anschließenden rechtskräftigen Versagung der Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam würde (Paragraph 25, NÖ GVG 2007) und die Eintragung im Grundbuch zu löschen wäre (Paragraph 27, Absatz 4, NÖ GVG 2007), dies mit der Konsequenz der Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes (Paragraph 28, NÖ GVG 2007). Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick darauf, dass im Fall einer Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes (bzw. im Fall eines - künftigen - Erwerbs der gegenständlichen Grundstücke durch die Revisionswerber) zwischenzeitige Wertminderungen der Grundstücke ohnedies Berücksichtigung finden können, in vergleichbaren Fällen einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verneint vergleiche , etwa VwGH 24.3.2017 Ro 2017/11/0005; VwGH 15.2.2019, Ra 2019/11/0026; VwGH 21.10.2022, Ra 2022/11/0091 bis 0092; jeweils mwN).
4
Die revisionswerbende Partei - der dem Revisionsvorbringen zufolge als Interessentin iSd Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 Parteistellung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren einzuräumen gewesen wäre - führt auch noch ins Treffen, die erstmitbeteiligte Partei werde die Liegenschaft einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nachhaltig entziehen. Dieses Vorbringen ist unter dem Blickwinkel des gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vom Revisionswerber darzulegenden unverhältnismäßigen Nachteil jedoch von vornherein nicht zielführend, weil damit öffentliche Interessen geltend gemacht werden vergleiche , VwGH 24.3.2017, Ro 2017/11/0005).
5
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 14. Juni 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110049.L00