Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0049

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/11/0057 E 04.10.2024

Rechtssatz

Nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG gebührt nur der Ersatz des Aufwandes, der für den Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (bzw Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war vergleiche etwa VwGH 6.9.2024, Ro 2023/04/0006, mwN). Ersatz für Schriftsatzaufwand kommt für die von den mitbeteiligten Parteien durch einen öffentlichen Notar eingebrachte Revisionsbeantwortung daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110049.L04