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1.1. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2023 wies die belangte Behörde den - auf die Rechtfertigung der Ausübung des Schießsports gestützten - Antrag des Revisionswerbers vom 5. September 2023 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von fünf auf 15 Schusswaffen der Kategorie B gemäß den §§ 11b und 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab.1.1. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2023 wies die belangte Behörde den - auf die Rechtfertigung der Ausübung des Schießsports gestützten - Antrag des Revisionswerbers vom 5. September 2023 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von fünf auf 15 Schusswaffen der Kategorie B gemäß den Paragraphen 11 b und 23 Absatz 2, Waffengesetz 1996 (WaffG) ab.
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1.2. Die dagegen erhobene - ausdrücklich nur gegen die Abweisung des insoweit eingeschränkten Erweiterungsbegehrens von fünf auf sieben Schusswaffen der Kategorie B gerichtete - Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.1.2. Die dagegen erhobene - ausdrücklich nur gegen die Abweisung des insoweit eingeschränkten Erweiterungsbegehrens von fünf auf sieben Schusswaffen der Kategorie B gerichtete - Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
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Der Revisionswerber, ein Oberstleutnant des österreichischen Bundesheeres und Flugkapitän einer näher bezeichneten Fluglinie, sei seit dem 27. Juli 2021 Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit einem Berechtigungsumfang von fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B. Seit Jänner 2023 sei er - gemäß einer vorgelegten Bestätigung - aktives Mitglied bei einem näher genannten Schützenverein und seit August 2023 aktives Mitglied des „Internationalen Schützenbundes“. Hinsichtlich der fünf Schusswaffen im Besitz des Revisionswerbers traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den jeweiligen Modellen, ihrer Verwendung und den Schießaufzeichnungen des Revisionswerbers. Darüber hinaus habe der Revisionswerber angegeben, eine Schusswaffe für die Disziplin „FFW-KK“ und eine weitere Schusswaffe für Kompaktwaffendisziplinen erwerben zu wollen. Erstere Waffe habe er nicht näher konkretisiert, zu zweiterer Waffe habe er die geplante Marke sowie zwei Trainings mit dieser Waffe angeführt. Der Revisionswerber argumentiere seinen Erweiterungsbedarf damit, dass für ihn die Verwendung von Leihwaffen nicht zumutbar sei. Grundsätzlich könne er Leihwaffen bei seinem Schützenverein entleihen. Das Verwaltungsgericht traf weiters Feststellungen zu drei absolvierten Schießwettbewerben und 17 Schießtrainings des Revisionswerbers. Er habe im August und Dezember 2023 sowie im Februar 2024 an Schießwettbewerben teilgenommen. In den letzten zwölf Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts habe der Revisionswerber sohin lediglich zwei Wettbewerbe nachgewiesen. Zu den Schießtrainings seien unter anderem das Datum, die Disziplin, die verwendete Waffe und das Kaliber, nicht aber die konkreten Uhrzeiten bzw. die Dauer der Trainings dargelegt worden. Im August 2023 habe der Revisionswerber an einer Schulung mit Schusswaffen teilgenommen.
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Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht zusammengefasst, die letzte Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Revisionswerbers liege noch nicht fünf Jahre zurück, weshalb eine Bewilligung nach § 23b Abs. 2 WaffG nicht in Betracht komme und allein die Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG relevant sei. Als Rechtfertigung im Sinne dieser Bestimmung gelte etwa die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG. Die dort normierten Voraussetzungen für das Vorliegen der Sportschützeneigenschaft habe der Revisionswerber nicht hinreichend nachgewiesen, da er zwar insgesamt drei Bestätigungen über seine Teilnahme an Wettbewerben vorgelegt habe, bloß zwei davon seien jedoch innerhalb der letzten zwölf Monate gelegen. Ebenfalls sei der vorgelegten Bestätigung des Schützenvereins nur zu entnehmen, dass der Revisionswerber ein „aktives Mitglied“ sei, nicht aber, dass er regelmäßig den Schießsport ausübe oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnehme. Entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042) habe der Revisionswerber auch keine hinreichend detaillierten Schießaufzeichnungen vorgelegt, aus denen sich die Dokumentation konkreter Uhrzeiten bzw. die Dauer der Trainings ergebe.Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht zusammengefasst, die letzte Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Revisionswerbers liege noch nicht fünf Jahre zurück, weshalb eine Bewilligung nach Paragraph 23 b, Absatz 2, WaffG nicht in Betracht komme und allein die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG relevant sei. Als Rechtfertigung im Sinne dieser Bestimmung gelte etwa die Ausübung des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG. Die dort normierten Voraussetzungen für das Vorliegen der Sportschützeneigenschaft habe der Revisionswerber nicht hinreichend nachgewiesen, da er zwar insgesamt drei Bestätigungen über seine Teilnahme an Wettbewerben vorgelegt habe, bloß zwei davon seien jedoch innerhalb der letzten zwölf Monate gelegen. Ebenfalls sei der vorgelegten Bestätigung des Schützenvereins nur zu entnehmen, dass der Revisionswerber ein „aktives Mitglied“ sei, nicht aber, dass er regelmäßig den Schießsport ausübe oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnehme. Entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042) habe der Revisionswerber auch keine hinreichend detaillierten Schießaufzeichnungen vorgelegt, aus denen sich die Dokumentation konkreter Uhrzeiten bzw. die Dauer der Trainings ergebe. 6
Selbst wenn beim Revisionswerber die Eigenschaft als Sportschütze gemäß § 11b WaffG vorliegen würde, wäre ihm die ausreichende Darlegung des Rechtfertigungsgrundes nicht gelungen. Soweit er nämlich seinen Antrag darauf gestützt habe, dass sein „herausfordernder Beruf divergierende Arbeitszeiten“ mit sich bringe, wodurch das Training außerhalb der Öffnungszeiten von Leihgeschäften stattfinde, und zudem auf dem von ihm häufig genutzten Schießplatz keine Leihwaffen vorhanden seien, sei ihm zu entgegnen, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen keinen Rechtfertigungsgrund darstellten (Hinweis auf VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0050). Des Weiteren habe der Revisionswerber weder dargelegt, dass seine Ausübung über das typische Maß eines Sportschützen hinausgehe, noch habe er hinsichtlich der Teilnahme an Wettkämpfen besondere Erfolge nachgewiesen. Schließlich begründe auch das allgemein gehaltene Vorbringen, an weiteren Wettkämpfen (Kompaktwaffen- und „FFW-KK“-Disziplinen) teilnehmen zu wollen, keinen Bedarf für die beantragte Erweiterung, zumal der Revisionswerber gemäß den vorgelegten Teilnahmebestätigungen bereits mit seinem bestehenden Waffenbestand ohne Leihwaffe an einem Kompaktwaffen-Wettbewerb habe teilnehmen können.Selbst wenn beim Revisionswerber die Eigenschaft als Sportschütze gemäß Paragraph 11 b, WaffG vorliegen würde, wäre ihm die ausreichende Darlegung des Rechtfertigungsgrundes nicht gelungen. Soweit er nämlich seinen Antrag darauf gestützt habe, dass sein „herausfordernder Beruf divergierende Arbeitszeiten“ mit sich bringe, wodurch das Training außerhalb der Öffnungszeiten von Leihgeschäften stattfinde, und zudem auf dem von ihm häufig genutzten Schießplatz keine Leihwaffen vorhanden seien, sei ihm zu entgegnen, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen keinen Rechtfertigungsgrund darstellten (Hinweis auf VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0050). Des Weiteren habe der Revisionswerber weder dargelegt, dass seine Ausübung über das typische Maß eines Sportschützen hinausgehe, noch habe er hinsichtlich der Teilnahme an Wettkämpfen besondere Erfolge nachgewiesen. Schließlich begründe auch das allgemein gehaltene Vorbringen, an weiteren Wettkämpfen (Kompaktwaffen- und „FFW-KK“-Disziplinen) teilnehmen zu wollen, keinen Bedarf für die beantragte Erweiterung, zumal der Revisionswerber gemäß den vorgelegten Teilnahmebestätigungen bereits mit seinem bestehenden Waffenbestand ohne Leihwaffe an einem Kompaktwaffen-Wettbewerb habe teilnehmen können. 7
Damit habe der Revisionswerber die von ihm geltend gemachte Rechtfertigung der Ausübung des Schießsports nicht ausreichend nachgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber mit den ihm zur Verfügung stehenden fünf Plätzen (nach allenfalls teilweiser Umstrukturierung seines Waffenbestandes) das Auslagen finde, um aktuell den Schießsport im beabsichtigten Umfang auszuüben.
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1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11b Abs. 3 zweiter Satz WaffG verneint, habe der Revisionswerber doch innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten an drei Schießwettbewerben teilgenommen. Wenn das Verwaltungsgericht dementgegen die zwölf Monate vom Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses zurückrechne, käme es „vollkommen willkürlich auf den Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses“ an, da insoweit das Ergebnis der Einzelfallprüfung von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht „gesteuert und verändert werden“ könnte. Zu dieser Frage fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Des Weiteren sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es zur Darlegung der Ausübung des Schießsports auch eine Dokumentation der konkreten Uhrzeiten und der Dauer der Trainings verlange. Diese formelle Sichtweise lasse sich aus der Judikatur nicht ableiten. Ebenfalls weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0050) ab, wenn es davon ausgehe, der herausfordernde Beruf des Revisionswerbers stelle aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen keine Rechtfertigung dar, bedeute dies doch de facto, dass der Revisionswerber gezwungen wäre, seinen Beruf aufzugeben. Tatsächlich sei die Ausübung des Berufes aber eine Notwendigkeit.3.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11 b, Absatz 3, zweiter Satz WaffG verneint, habe der Revisionswerber doch innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten an drei Schießwettbewerben teilgenommen. Wenn das Verwaltungsgericht dementgegen die zwölf Monate vom Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses zurückrechne, käme es „vollkommen willkürlich auf den Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses“ an, da insoweit das Ergebnis der Einzelfallprüfung von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht „gesteuert und verändert werden“ könnte. Zu dieser Frage fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Des Weiteren sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es zur Darlegung der Ausübung des Schießsports auch eine Dokumentation der konkreten Uhrzeiten und der Dauer der Trainings verlange. Diese formelle Sichtweise lasse sich aus der Judikatur nicht ableiten. Ebenfalls weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0050) ab, wenn es davon ausgehe, der herausfordernde Beruf des Revisionswerbers stelle aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen keine Rechtfertigung dar, bedeute dies doch de facto, dass der Revisionswerber gezwungen wäre, seinen Beruf aufzugeben. Tatsächlich sei die Ausübung des Berufes aber eine Notwendigkeit. 13
Schließlich erweise sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001, Rn. 23) als klärungsbedürftig, da darin ausgeführt werde, dass eine Erweiterung zur Ausübung des Schießsports, die über eine zusätzliche Bewilligung von jeweils zwei Schusswaffen im Abstand von jeweils fünf Jahren hinausgehe, nur erfolgen könne, wenn in der besonderen Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft gemacht würde, dass und in welcher Weise „die Sportausübung des Antragstellers deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht, etwa indem besondere Erfolge oder eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen werden“. Damit verändere der Verwaltungsgerichtshof die bis vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung, obwohl in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt werde, dass sie nicht verändert würden. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes müssten daher so verstanden werden, dass den Anforderungen nach § 23 Abs. 2 WaffG „unter anderem“ damit Genüge getan werde, dass besondere Erfolge oder eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen würden, und dass damit die Sportausübung des Antragstellers deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgehe. Zusätzlich sei weiterhin zu berücksichtigen, ob der Erweiterungswerber zur zweckmäßigen Ausübung des Schießsports in verschiedenen Disziplinen zusätzliche Waffen benötige und ihm die Verwendung von Leihwaffen nicht mehr zumutbar sei.Schließlich erweise sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001, Rn. 23) als klärungsbedürftig, da darin ausgeführt werde, dass eine Erweiterung zur Ausübung des Schießsports, die über eine zusätzliche Bewilligung von jeweils zwei Schusswaffen im Abstand von jeweils fünf Jahren hinausgehe, nur erfolgen könne, wenn in der besonderen Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG glaubhaft gemacht würde, dass und in welcher Weise „die Sportausübung des Antragstellers deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht, etwa indem besondere Erfolge oder eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen werden“. Damit verändere der Verwaltungsgerichtshof die bis vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung, obwohl in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt werde, dass sie nicht verändert würden. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes müssten daher so verstanden werden, dass den Anforderungen nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG „unter anderem“ damit Genüge getan werde, dass besondere Erfolge oder eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen würden, und dass damit die Sportausübung des Antragstellers deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgehe. Zusätzlich sei weiterhin zu berücksichtigen, ob der Erweiterungswerber zur zweckmäßigen Ausübung des Schießsports in verschiedenen Disziplinen zusätzliche Waffen benötige und ihm die Verwendung von Leihwaffen nicht mehr zumutbar sei. 14
Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
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3.2. Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des § 23 Abs. 2b WaffG durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise - in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren - eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B - bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen - bewilligt zu erhalten.3.2. Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 21, Absatz eins, WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise - in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren - eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B - bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen - bewilligt zu erhalten. 16
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Juni 2020, Ro 2020/03/0001, ausgeführt hat, ist jedoch ungeachtet des Rechtsanspruchs nach § 23 Abs. 2b WaffG die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei - bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des § 23 Abs. 2b WaffG eine über zehn - hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird.Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Juni 2020, Ro 2020/03/0001, ausgeführt hat, ist jedoch ungeachtet des Rechtsanspruchs nach Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei - bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG eine über zehn - hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird.
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Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2b WaffG nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG allein relevant.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG allein relevant.
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Als Rechtfertigung gilt gemäß § 23 Abs. 2 WaffG insbesondere die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG. Dabei sind neben der Erfüllung der in § 11b WaffG normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG auch weiterhin die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht) festzustellen. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 nichts geändert.Als Rechtfertigung gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG insbesondere die Ausübung des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG. Dabei sind neben der Erfüllung der in Paragraph 11 b, WaffG normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG auch weiterhin die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht) festzustellen. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, nichts geändert. 19
Auch nach der geltenden Rechtslage reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Notwendigkeit der Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.Auch nach der geltenden Rechtslage reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Notwendigkeit der Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.
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Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Ihn trifft somit eine erhöhte Behauptungslast. Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne dieser Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind insbesondere notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Zur Darlegung einer entsprechenden Sportausübung sind derart nähere Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnung über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) verlangt, zudem ist darzulegen, dass die beantragte Erweiterung der Ausübung konkreter spezieller Disziplinen des Schießsportes dient. Aus diesen Aufzeichnungen muss daher ersichtlich sein, wie lange an welchen Tagen und mit welcher Waffe bezüglich welcher Disziplin das Training jeweils erfolgte (vgl. zum Ganzen VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, unter anderem mit Hinweis auf VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001, sowie auf VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, zur - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung nach der bisherigen Rechtslage).Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Ihn trifft somit eine erhöhte Behauptungslast. Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne dieser Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind insbesondere notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Zur Darlegung einer entsprechenden Sportausübung sind derart nähere Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnung über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) verlangt, zudem ist darzulegen, dass die beantragte Erweiterung der Ausübung konkreter spezieller Disziplinen des Schießsportes dient. Aus diesen Aufzeichnungen muss daher ersichtlich sein, wie lange an welchen Tagen und mit welcher Waffe bezüglich welcher Disziplin das Training jeweils erfolgte vergleiche , zum Ganzen VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, unter anderem mit Hinweis auf VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001, sowie auf VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, zur - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung nach der bisherigen Rechtslage). 21
Im Revisionsfall, in dem die Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Revisionswerbers auf fünf Stück nicht länger als fünf Jahre zurücklag, ist unstrittig, dass mangels Rechtsanspruchs auf Erweiterung die Entscheidung in das Ermessen der Behörde gestellt war.
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3.3. Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte hat die Behörde (im Fall der Beschwerde das Verwaltungsgericht) zunächst zu prüfen und festzustellen, ob die Sportschützeneigenschaft nach § 11b WaffG vorliegt. Dies wurde vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unter anderem deswegen verneint, weil der Revisionswerber in den letzten zwölf Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts lediglich zwei Teilnahmen an Schießwettbewerben nachgewiesen habe (auch wenn er insgesamt drei Teilnahmebestätigungen, eine davon jedoch außerhalb dieses Zeitrahmens, vorgelegt habe). Des Weiteren habe der Revisionswerber auch keine hinreichend detaillierten Schießaufzeichnungen vorgelegt, aus denen sich die Dokumentation konkreter Uhrzeiten bzw. die Dauer der Trainings ergebe.3.3. Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte hat die Behörde (im Fall der Beschwerde das Verwaltungsgericht) zunächst zu prüfen und festzustellen, ob die Sportschützeneigenschaft nach Paragraph 11 b, WaffG vorliegt. Dies wurde vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unter anderem deswegen verneint, weil der Revisionswerber in den letzten zwölf Monaten vor dem Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts lediglich zwei Teilnahmen an Schießwettbewerben nachgewiesen habe (auch wenn er insgesamt drei Teilnahmebestätigungen, eine davon jedoch außerhalb dieses Zeitrahmens, vorgelegt habe). Des Weiteren habe der Revisionswerber auch keine hinreichend detaillierten Schießaufzeichnungen vorgelegt, aus denen sich die Dokumentation konkreter Uhrzeiten bzw. die Dauer der Trainings ergebe.
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Die Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet dagegen ein, dass der Revisionswerber innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten an drei Schießwettbewerben teilgenommen und daher die Voraussetzungen des § 11b Abs. 3 zweiter Satz WaffG erfülle. Ein Abstellen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts würde hingegen dazu führen, dass es „vollkommen willkürlich auf den Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses“ ankäme. Zudem lasse sich die vom Verwaltungsgericht vertretene formelle Sichtweise zu den vorgelegten Schießaufzeichnungen nicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vereinbaren.Die Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet dagegen ein, dass der Revisionswerber innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten an drei Schießwettbewerben teilgenommen und daher die Voraussetzungen des Paragraph 11 b, Absatz 3, zweiter Satz WaffG erfülle. Ein Abstellen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts würde hingegen dazu führen, dass es „vollkommen willkürlich auf den Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses“ ankäme. Zudem lasse sich die vom Verwaltungsgericht vertretene formelle Sichtweise zu den vorgelegten Schießaufzeichnungen nicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vereinbaren.
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3.4. Gemäß § 11b Abs. 3 erster Satz WaffG übt ein Sportschütze den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.3.4. Gemäß Paragraph 11 b, Absatz 3, erster Satz WaffG übt ein Sportschütze den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
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Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. z.B. VwGH 25.9.2024, Ra 2023/03/0182, mwN). Dies ist hier der Fall.Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , z.B. VwGH 25.9.2024, Ra 2023/03/0182, mwN). Dies ist hier der Fall. 26
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11b Abs. 3 zweiter Satz WaffG nimmt ein Sportschütze regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er „in den letzten zwölf Monaten“ zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 11 b, Absatz 3, zweiter Satz WaffG nimmt ein Sportschütze regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er „in den letzten zwölf Monaten“ zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
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Mangels irgendeines anderen Anhaltspunktes kann es für die Zwölfmonatsfrist nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. (im Falle einer Beschwerde) des Verwaltungsgerichts ankommen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt mangels abweichender Regelung VwGH 4.10.2023, Ro 2023/03/0001, Rn. 48, mwN).Mangels irgendeines anderen Anhaltspunktes kann es für die Zwölfmonatsfrist nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. (im Falle einer Beschwerde) des Verwaltungsgerichts ankommen vergleiche , zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt mangels abweichender Regelung VwGH 4.10.2023, Ro 2023/03/0001, Rn. 48, mwN). 28
Die Revision bringt nicht vor, dass der Revisionswerber, der nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die Teilnahme an drei Schießwettbewerben nachwies, die im August 2023, im Dezember 2023 und im Februar 2024 stattfanden, in den letzten zwölf Monaten vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 23. September 2024 zumindest drei Mal an Schießwettbewerben teilgenommen habe, weshalb dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden kann, wenn es zum Ergebnis kam, dass bereits die Anforderungen des § 11b Abs. 3 zweiter Satz WaffG vom Revisionswerber nicht erfüllt werden.Die Revision bringt nicht vor, dass der Revisionswerber, der nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die Teilnahme an drei Schießwettbewerben nachwies, die im August 2023, im Dezember 2023 und im Februar 2024 stattfanden, in den letzten zwölf Monaten vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 23. September 2024 zumindest drei Mal an Schießwettbewerben teilgenommen habe, weshalb dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden kann, wenn es zum Ergebnis kam, dass bereits die Anforderungen des Paragraph 11 b, Absatz 3, zweiter Satz WaffG vom Revisionswerber nicht erfüllt werden.
29
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch die Frage der regelmäßigen Ausübung des Schießsports gemäß § 11b Abs. 3 erster Satz WaffG nicht unzutreffend beurteilt. Vielmehr hat es im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beachtet, dass die vom Revisionswerber vorgelegten Schießaufzeichnungen keine konkrete Dokumentation der Uhrzeiten bzw. der Dauer der jeweiligen Schießtrainings enthielten (vgl. erneut VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, mwN, wonach aus diesen Aufzeichnungen unter anderem ersichtlich sein muss, wie lange an welchen Tagen das Training jeweils erfolgte).Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch die Frage der regelmäßigen Ausübung des Schießsports gemäß Paragraph 11 b, Absatz 3, erster Satz WaffG nicht unzutreffend beurteilt. Vielmehr hat es im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beachtet, dass die vom Revisionswerber vorgelegten Schießaufzeichnungen keine konkrete Dokumentation der Uhrzeiten bzw. der Dauer der jeweiligen Schießtrainings enthielten vergleiche , erneut VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, mwN, wonach aus diesen Aufzeichnungen unter anderem ersichtlich sein muss, wie lange an welchen Tagen das Training jeweils erfolgte). 30
Soweit die Revision dazu ausführt, dass unter Heranziehung der abgegebenen Schusszahl in Kenntnis der Disziplin „leicht“ auch die Dauer des Trainings erkannt werden könne, überzeugt dieses Vorbringen angesichts des (auch) für die Beurteilung der besonderen Rechtfertigung auf Basis des § 23 WaffG maßgebenden strengen Maßstabes nicht, obliegt es doch dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, mwN). Dieser Darlegungsverpflichtung ist der Revisionswerber nicht hinreichend nachgekommen. Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung im Übrigen allein auf die Startzeit des Trainings abgestellt hätte (und nicht stattdessen das Wort „Uhrzeiten“ im Zusammenhang mit der Dauer des Trainings verwendet hat), kann der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Revisionsvorbringen, das das Argument des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt missversteht, ebenfalls nicht entnommen werden.Soweit die Revision dazu ausführt, dass unter Heranziehung der abgegebenen Schusszahl in Kenntnis der Disziplin „leicht“ auch die Dauer des Trainings erkannt werden könne, überzeugt dieses Vorbringen angesichts des (auch) für die Beurteilung der besonderen Rechtfertigung auf Basis des Paragraph 23, WaffG maßgebenden strengen Maßstabes nicht, obliegt es doch dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht vergleiche , VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, mwN). Dieser Darlegungsverpflichtung ist der Revisionswerber nicht hinreichend nachgekommen. Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung im Übrigen allein auf die Startzeit des Trainings abgestellt hätte (und nicht stattdessen das Wort „Uhrzeiten“ im Zusammenhang mit der Dauer des Trainings verwendet hat), kann der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Revisionsvorbringen, das das Argument des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt missversteht, ebenfalls nicht entnommen werden. 31
3.5. § 22 Abs. 1 Z 3 WaffG stellt klar, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen (etwa kein Erfordernis von Umbaumaßnahmen an Waffen oder keine Notwendigkeit des Nachfragens nach Leihwaffen) keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn darin gefordert wird, dass der Antragsteller die Schusswaffe „benötigt“ (vgl. VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0050).3.5. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG stellt klar, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen (etwa kein Erfordernis von Umbaumaßnahmen an Waffen oder keine Notwendigkeit des Nachfragens nach Leihwaffen) keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn darin gefordert wird, dass der Antragsteller die Schusswaffe „benötigt“ vergleiche , VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0050). 32
Nach Auffassung des Revisionswerbers weiche das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es zwar angenommen habe, der Revisionswerber übe einen herausfordernden Beruf mit stark divergierenden Arbeitszeiten aus, was das Ausleihen von Waffen erschwere, gleichzeitig aber davon ausgegangen sei, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen keinen Rechtfertigungsgrund darstellen würden.
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Mit diesem Vorbringen wird schon deswegen keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt, weil nicht einmal behauptet wird, dass im Revisionsfall eine Notwendigkeit des Nachfragens nach Leihwaffen bestünde. Dazu kommt, dass der Revisionswerber nach den - in der Revision nicht beanstandeten - Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis bereits mit seinem bestehenden Waffenbestand ohne Leihwaffe an einem (mit der vorliegend beantragten Erweiterung unter anderem angestrebten) Kompaktwaffen-Wettbewerb habe teilnehmen können.Mit diesem Vorbringen wird schon deswegen keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargelegt, weil nicht einmal behauptet wird, dass im Revisionsfall eine Notwendigkeit des Nachfragens nach Leihwaffen bestünde. Dazu kommt, dass der Revisionswerber nach den - in der Revision nicht beanstandeten - Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis bereits mit seinem bestehenden Waffenbestand ohne Leihwaffe an einem (mit der vorliegend beantragten Erweiterung unter anderem angestrebten) Kompaktwaffen-Wettbewerb habe teilnehmen können.
34
3.6. Zuletzt wendet sich die Revision gegen die - unter Hinweis auf VwGH 16.6.2020,
Ro 2020/03/0001 - getroffene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe weder dargelegt, dass seine Ausübung über das typische Maß eines Sportschützen hinausgehe, noch habe er besondere Erfolge bei Wettbewerben nachgewiesen. Aus Sicht der Revision genüge hingegen daneben weiterhin die Prüfung, ob der Erweiterungswerber - wie hier - zur zweckmäßigen Ausübung des Schießsports in verschiedenen Disziplinen zusätzliche Waffen benötige und ihm die Verwendung von Leihwaffen nicht zumutbar sei, da die Erwägungen in VwGH
Ro 2020/03/0001 nur so verstanden werden könnten, dass weiterhin die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu erfüllen seien.
35
Auch mit diesen Ausführungen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt, da dem Revisionswerber der Nachweis der entsprechenden Sportausübung schon nach dem bisher Gesagten nicht gelungen ist. Weder wird vorgebracht, dass der Revisionswerber schießsportliche Fähigkeiten nachgewiesen habe, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163 mwN), noch wird geltend gemacht, dass und inwieweit die Sportausübung des Revisionswerbers - im Sinne der Erwägungen in VwGH Ro 2020/03/0001 - „deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht“, was aber Voraussetzung für ein Überschreiten der maßgeblichen Grenzen für die Anzahl der erlaubten Waffen in § 23 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 23 Abs. 2b WaffG im Ermessensweg wäre (vgl. VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0050). Dass hiermit - wie es die Revision vermutet - die Anforderungen für die Darlegung der besonderen Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG gleichermaßen verstärkt worden wären, legt die Revision schon mit Blick auf VwGH Ra 2018/03/0130 nicht dar.Auch mit diesen Ausführungen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt, da dem Revisionswerber der Nachweis der entsprechenden Sportausübung schon nach dem bisher Gesagten nicht gelungen ist. Weder wird vorgebracht, dass der Revisionswerber schießsportliche Fähigkeiten nachgewiesen habe, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden vergleiche , VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163 mwN), noch wird geltend gemacht, dass und inwieweit die Sportausübung des Revisionswerbers - im Sinne der Erwägungen in VwGH Ro 2020/03/0001 - „deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht“, was aber Voraussetzung für ein Überschreiten der maßgeblichen Grenzen für die Anzahl der erlaubten Waffen in Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG im Ermessensweg wäre vergleiche , VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0050). Dass hiermit - wie es die Revision vermutet - die Anforderungen für die Darlegung der besonderen Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG gleichermaßen verstärkt worden wären, legt die Revision schon mit Blick auf VwGH Ra 2018/03/0130 nicht dar. 36
4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025