Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0001 E 16. Juni 2020 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ungeachtet des mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, neu geschaffenen Rechtsanspruchs nach Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 ist jedoch die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei - bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des Paragraph 23 A, b, s, 2b WaffG 1996 eine über zehn - hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als Rechtfertigung gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG 1996.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030112.L02