Verwaltungsgerichtshof
17.12.2025
Ra 2024/03/0112
GRS wie Ra 2021/03/0163 B 1. September 2022 RS 4 (hier: ohne die fallbezogenen Ausführungen im ersten Satz)
Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall, in dem seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der erlaubten Schusswaffen fünf Jahre noch nicht vergangen sind, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 allein relevant. Als Rechtfertigung gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG 1996. Dabei sind neben der Erfüllung der in Paragraph 11 b, WaffG 1996 normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 auch weiterhin die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom VwG) festzustellen. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, nichts geändert.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030112.L03