Verwaltungsgerichtshof
17.12.2025
Ra 2024/03/0112
GRS wie Ra 2023/03/0050 B 14. August 2023 RS 2 (hier: nur der letzte Satz)
Die Ausübung des Schießsports gilt zwar als Rechtfertigung iSd Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 und begründet gegebenenfalls einen Rechtsanspruch auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte innerhalb der durch Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 2 b, WaffG 1996 gezogenen Grenzen. Sollen diese überschritten werden, trifft den Antragsteller, der eine diesbezügliche positive Ermessensentscheidung erreichen will, eine besondere Behauptungs- und Dartuungslast vergleiche etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, 1.9.2022, Ra 2021/03/0163). Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG 1996 stellt klar, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen (etwa kein Erfordernis von Umbaumaßnahmen an Waffen oder keine Notwendigkeit des Nachfragens nach Leihwaffen) keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn darin gefordert wird, dass der Antragsteller die Schusswaffe "benötigt".
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030112.L08