Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0112

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 11 b, Absatz 3, zweiter Satz WaffG nimmt ein Sportschütze regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er "in den letzten zwölf Monaten" zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat. Mangels irgendeines anderen Anhaltspunktes kann es für die Zwölfmonatsfrist nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. (im Falle einer Beschwerde) des VwG ankommen vergleiche zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt mangels abweichender Regelung VwGH 4.10.2023, Ro 2023/03/0001, Rn. 48, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030112.L07