Verwaltungsgerichtshof
17.12.2025
Ra 2024/03/0112
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 11 b, Absatz 3, zweiter Satz WaffG nimmt ein Sportschütze regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er "in den letzten zwölf Monaten" zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat. Mangels irgendeines anderen Anhaltspunktes kann es für die Zwölfmonatsfrist nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. (im Falle einer Beschwerde) des VwG ankommen vergleiche zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt mangels abweichender Regelung VwGH 4.10.2023, Ro 2023/03/0001, Rn. 48, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030112.L07