Verwaltungsgerichtshof
17.12.2025
Ra 2024/03/0112
GRS wie Ro 2020/03/0001 E 16. Juni 2020 RS 1
Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwN) bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise - in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren - eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B - bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen - bewilligt zu erhalten.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030112.L01