Verwaltungsgerichtshof
17.12.2025
Ra 2024/03/0112
GRS wie Ro 2020/03/0001 E 16. Juni 2020 RS 7
Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage (mit BGBl. römisch eins Nr. 97/ 2018 erfolgte eine umfassende Novellierung des WaffG 1996) reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden vergleiche zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030112.L04