Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/22/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0122

Entscheidungsdatum

23.06.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0063 B 5. April 2019 RS 1 (hier nur der vorletzte Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Der Revisionswerber begründet den Aufschiebungsantrag damit, dass dem Mitbeteiligten, der sich derzeit noch in Nigeria aufhalte, aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses ein Aufenthaltstitel zu erteilen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen sei. Im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Niederlassungsverfahren wieder beim Verwaltungsgericht anhängig. Eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre daher "mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung von Niederlassungsverfahren verbunden". Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar. Soweit der Revisionswerber faktische und rechtlichen Rückabwicklungsschwierigkeiten ins Treffen führt, legt er nicht konkret dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre vergleiche zur Konkretisierungspflicht VwGH 20.4.2018, Ra 2017/22/0225).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220122.L01

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020220122_20200623L01

Rechtssatz für Ra 2020/22/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0122

Entscheidungsdatum

01.04.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §64 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0019 E 18. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Beträgt die Gültigkeit des Reisepasses weniger als die maximal mögliche für den Aufenthaltstitel gültige Aufenthaltsdauer, so ist dieser nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses auszustellen vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020220122_20210401L01

Rechtssatz für Ra 2020/22/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0122

Entscheidungsdatum

01.04.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §1 Abs1
NAG 2005 §20 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Weder aus Paragraph eins, Absatz eins, NAG 2005 noch aus den Erläuterungen dazu Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 114) lässt sich aber der Schluss ableiten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 bereits dann dem Grunde nach unzulässig ist, wenn die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes (gerechnet ab der Erlassung der Entscheidung) nicht mehr mindestens noch sechs Monate beträgt. Paragraph eins, Absatz eins, NAG 2005 stellt darauf ab, ob sich der Fremde länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhält oder aufhalten will.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020220122_20210401L02

Rechtssatz für Ra 2020/22/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0122

Entscheidungsdatum

01.04.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005
NAG 2005 §1 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0013 E 7. Dezember 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, regelt das NAG 2005 (u.a.) die Erteilung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen. Konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten fallen nicht in den Geltungsbereich des NAG 2005, sondern sind im FrPolG 2005 geregelt (siehe Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 114).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L03

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020220122_20210401L03

Rechtssatz für Ra 2020/22/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0122

Entscheidungsdatum

01.04.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG 2005
NAG 2005 §1 Abs1
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §64
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Um in den Geltungsbereich des NAG 2005 zu fallen, muss es sich um einen tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt von mehr als sechs Monaten handeln. Dies bedeutet nicht, dass die Erteilung einer Berechtigung für weniger als sechs Monate auf Grund des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG 2005 (kürzere Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes) per se unzulässig wäre. Es kommt nicht darauf an, ob der Aufenthaltstitel - im Hinblick auf seinen nach der geplanten Einreise verbleibenden Gültigkeitszeitraum - für mehr als sechs Monate ausgenützt werden kann, sondern ist auf die Absicht der Niederlassung während der Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels abzustellen vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/22/0124). Das FrPolG 2005 sieht die Erteilung eines Visums zum Zweck des Studiums nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L04

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020220122_20210401L04

Entscheidungstext Ra 2020/22/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0122

Entscheidungsdatum

23.06.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz in 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Februar 2020, Zl. LVwG-750656/7/MB/AO, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: S, geboren 1986, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt.
2
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur Begründung dieses Antrags führte der Revisionswerber aus, er müsste - sollte seinem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden - den Druck einer Aufenthaltstitelkarte in Auftrag geben, diese sodann an den Mitbeteiligten ausfolgen und sie nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wieder einziehen. Dies wäre auf Grund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses unbillig.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch bei einer Amtsrevision zulässig vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ra 2020/22/0027, mwN).
4
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe erneut VwGH Ra 2020/22/0027, mwN). Die Behauptung des Revisionswerbers, die Rechtswidrigkeit sei von Anfang an erkennbar, führt zu keinem anderen Ergebnis.
5
Soweit der Revisionswerber den Druck und die Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte ins Treffen führt, legt er nicht dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre. Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar vergleiche , zu allem wiederum VwGH Ra 2020/22/0027, mwN).
6
Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 23. Juni 2020

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220122.L00

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JWT_2020220122_20200623L00

Entscheidungstext Ra 2020/22/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0122

Entscheidungsdatum

01.04.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG 2005
NAG 2005 §1 Abs1
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §64
NAG 2005 §64 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Februar 2020, Zl. LVwG-750656/7/MB/AO, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: S A, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 4. März 2019 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde, Revisionswerber) den Antrag des Mitbeteiligten, eines iranischen Staatsangehörigen, vom 19. November 2018 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Februar 2020 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde statt und erteilte dem Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, befristet bis zum 14. Juli 2020. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für die vorliegende Revisionssache von Relevanz - fest, dass der Mitbeteiligte mit seinem Antrag einen Reisepass mit Gültigkeit bis zum 14. Juli 2020 vorgelegt habe. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht - mit näherer Begründung - davon aus, dass kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliege und sowohl die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG als auch die besondere Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt seien. Da die Gültigkeit des vom Mitbeteiligten vorgelegten Reisepasses am 14. Juli 2020 ende, sei die Aufenthaltsbewilligung entsprechend der Vorgabe des Paragraph 20, Absatz eins, NAG nur bis zu diesem Zeitpunkt zu erteilen gewesen.

3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes fehle es an Legitimation, weil der Mitbeteiligte mangels Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die länger als sechs Monate gültig sei, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NAG nicht in den Anwendungsbereich des NAG falle. Der Revisionswerber verweist auf das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0013, demzufolge konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt von unter sechs Monaten nicht in den Geltungsbereich des NAG fielen. Es könne kein Aufenthaltstitel (nach dem NAG) mit einer Gültigkeitsdauer von unter sechs Monaten ausgestellt werden, weil dies in den Anwendungsbereich des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) fiele.
6
Gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, regelt das NAG (ua.) die Erteilung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen. In den Erläuterungen Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 114, ) heißt es dazu, dass alle konstitutiven Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten aus dem Geltungsbereich des NAG herausfallen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel (in der Regel) für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Beträgt die Gültigkeitsdauer des Reisepasses - wie hier - weniger als die für den beantragten Aufenthaltstitel maximal mögliche Aufenthaltsdauer (vorliegend zwölf Monate), so ist der Aufenthaltstitel nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses auszustellen vergleiche , VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0019, Rn. 11, mwN).
7
Weder aus Paragraph eins, Absatz eins, NAG noch aus den Erläuterungen dazu lässt sich aber der (vom Revisionswerber gezogene) Schluss ableiten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bereits dann dem Grunde nach unzulässig ist, wenn die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes (gerechnet ab der Erlassung der Entscheidung) nicht mehr mindestens noch sechs Monate beträgt. Paragraph eins, Absatz eins, NAG stellt darauf ab, ob sich der Fremde länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhält oder aufhalten will. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Mitbeteiligte, der im November 2018 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ beantragt hat, nicht länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten will, sind nicht ersichtlich. Derartiges wird seitens des Revisionswerbers in seinem Zulässigkeitsvorbringen auch nicht behauptet.
8
Auch der vom Revisionswerber ins Treffen geführten hg. Rechtsprechung lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar unter Bezugnahme auf die oben zitierten Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz eins, NAG festgehalten, dass konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten nicht in den Geltungsbereich des NAG fallen (VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013, Rn. 12). Das bedeutet aber, dass es sich um einen (wie in dem im Satz zuvor zitierten Paragraph eins, Absatz eins, NAG zum Ausdruck gebracht wird) tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt von mehr als sechs Monaten handeln muss, nicht hingegen, dass die Erteilung einer Berechtigung für weniger als sechs Monate auf Grund des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG (kürzere Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes) per se unzulässig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zum Ausdruck gebracht, dass es nicht darauf ankommt, ob der Aufenthaltstitel - im Hinblick auf seinen nach der geplanten Einreise verbleibenden Gültigkeitszeitraum - für mehr als sechs Monate ausgenützt werden kann, sondern er hat auf die Absicht der (dort) Niederlassung während der Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels abgestellt vergleiche , VwGH 19.12.2012, 2011/22/0124). Soweit der Revisionswerber auf den Anwendungsbereich des FPG verweist, genügt schließlich der Hinweis, dass das FPG die Erteilung eines Visums zum Zweck des Studiums nicht vorsieht.
9
Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Mitbeteiligten im vorliegenden Fall eine mit dem Ende der Gültigkeitsdauer seines Reisedokumentes befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt hat.
10
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. April 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2020220122_20210401L00