Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz in 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Februar 2020, Zl. LVwG-750656/7/MB/AO, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: S, geboren 1986, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt.
2
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur Begründung dieses Antrags führte der Revisionswerber aus, er müsste - sollte seinem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden - den Druck einer Aufenthaltstitelkarte in Auftrag geben, diese sodann an den Mitbeteiligten ausfolgen und sie nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wieder einziehen. Dies wäre auf Grund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses unbillig.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch bei einer Amtsrevision zulässig vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ra 2020/22/0027, mwN).
4
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe erneut VwGH Ra 2020/22/0027, mwN). Die Behauptung des Revisionswerbers, die Rechtswidrigkeit sei von Anfang an erkennbar, führt zu keinem anderen Ergebnis.
5
Soweit der Revisionswerber den Druck und die Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte ins Treffen führt, legt er nicht dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre. Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar vergleiche , zu allem wiederum VwGH Ra 2020/22/0027, mwN).
6
Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 23. Juni 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220122.L00