Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0122

Rechtssatz

Weder aus Paragraph eins, Absatz eins, NAG 2005 noch aus den Erläuterungen dazu Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 114) lässt sich aber der Schluss ableiten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 bereits dann dem Grunde nach unzulässig ist, wenn die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes (gerechnet ab der Erlassung der Entscheidung) nicht mehr mindestens noch sechs Monate beträgt. Paragraph eins, Absatz eins, NAG 2005 stellt darauf ab, ob sich der Fremde länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhält oder aufhalten will.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L02