Verwaltungsgerichtshof
01.04.2021
Ra 2020/22/0122
GRS wie Ra 2016/22/0013 E 7. Dezember 2016 RS 1
Nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, regelt das NAG 2005 (u.a.) die Erteilung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen. Konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten fallen nicht in den Geltungsbereich des NAG 2005, sondern sind im FrPolG 2005 geregelt (siehe Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 114).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L03