Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0013 E 7. Dezember 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, regelt das NAG 2005 (u.a.) die Erteilung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen. Konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten fallen nicht in den Geltungsbereich des NAG 2005, sondern sind im FrPolG 2005 geregelt (siehe Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 114).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L03