Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/20/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0031

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche etwa VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L01

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020200031_20200526L01

Rechtssatz für Ra 2020/20/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0031

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0007 E 13. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat bereits der VfGH klargestellt, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der - verfassungsrechtlich zutreffenden - Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche etwa VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L02

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020200031_20200526L02

Rechtssatz für Ra 2020/20/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0031

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Der Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 kann vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L03

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020200031_20200526L03

Rechtssatz für Ra 2020/20/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0031

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §47
VwGG §48
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2018/18/0032 B 25. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die verzeichnete Umsatzsteuer und die geltend gemachte WEB-ERV-Gebühr finden im VwGG und in der AufwandersatzV VwGH 2014 keine Deckung, weshalb ein diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L04

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020200031_20200526L04

Entscheidungstext Ra 2020/20/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0031

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §20
AsylG 2005 §20 Abs1
AsylG 2005 §20 Abs2
AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §42 Abs2
VwGG §47
VwGG §48
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des A S in W, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019, W169 2225998-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Oktober 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Bei der Erstbefragung gab er an, dass er aus seinem Heimatland geflohen sei, weil es einen Streit über seine Landwirtschaft gebe und ihn infolgedessen Verwandte seines Vaters töten wollten.
2
In der Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25. Oktober 2019 führte der Revisionswerber aus, es habe im Jahr 2017 eine Auseinandersetzung mit dem Onkel gegeben. Dabei habe dieser den Revisionswerber und seine Eltern geschlagen und schwer verletzt. Auch seien er (nach den weiteren Angaben: im Jänner 2019) und seine Schwester (den Angaben des Revisionswerbers zufolge: im Jahr 2018) von fünf bis sieben Personen vergewaltigt worden. Von dieser Vergewaltigung sei ein Video angefertigt worden. Daraufhin habe sich seine Schwester umgebracht. Davon habe er in der Erstbefragung nichts erwähnt, weil sie (offenkundig gemeint: der die Erstbefragung durchführende Polizeibeamte und der beigezogene Dolmetscher) es eilig gehabt hätten, er sich damals nicht wohl gefühlt habe und daher „die andere Sache“ nicht habe „sagen“ können.
3
Auf die bei der Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom anwesenden Rechtsberater gestellte Zwischenfrage, ob der Revisionswerber eine Befragung durch ein „männliches Team“ wünsche, erwiderte der Revisionswerber: „Es ist in Ordnung, wir können weiter machen“. Die Frage, ob er Angaben zu seiner Vergewaltigung machen könne, verneinte der Revisionswerber mit der Ergänzung, dass er beginne, sich selbst zu hassen, wenn er davon spreche.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 ab und sprach aus, dass ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5
In seiner Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, das Vorbringen zu den Gründen für die Flucht aus dem Heimatland sei unglaubwürdig. Dass der Revisionswerber vergewaltigt worden sei, habe er nur einmal während der Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnt. Erst als der „komplette Sachverhalt bereits geklärt“ gewesen sei, sei er nochmals auf dieses Thema zurückgekommen, habe aber dazu keine Fragen beantwortet.
6
Der Revisionswerber erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er (auch) darauf verwies, sexuell misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. Er beantragte die Durchführung einer Verhandlung.
7
Das Verfahren über die Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht der von einer Richterin geleiteten Gerichtsabteilung W169 zugewiesen.
8
Mit dem ohne Durchführung der beantragten Verhandlung erlassenen und von der die Gerichtsabteilung W169 leitenden Richterin gefassten Erkenntnis vom 5. Dezember 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Erlassung des Einreiseverbotes statt und hob den diesbezüglich im bekämpften Bescheid enthaltenen Ausspruch auf. Hinsichtlich der übrigen behördlichen Aussprüche wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - davon aus, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen der Flucht aus seinem Herkunftsland, im Besonderen auch zu der von ihm angeführten Vergewaltigung, unglaubwürdig sei. Zur Frage der Besetzung des Gerichts merkte das Verwaltungsgericht (lediglich) an, dass das gegenständliche Verfahren in die Zuständigkeit des Einzelrichters falle.
10
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit der Verneinung der in Artikel 133, Absatz 4, B-VG genannten Voraussetzungen. Die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei im Rahmen der jeweiligen Erwägungen wiedergegeben worden.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
12
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe trotz des Vorbringens zu einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung nicht durch einen Richter desselben Geschlechts wie der Revisionswerber entschieden. Die „Nichtgewährung eines Richters desselben Geschlechts“ widerspreche auch dann Paragraph 20, AsylG 2005 und der dazu ergangenen Rechtsprechung, wenn keine Verhandlung stattgefunden habe. Das Unterbleiben der Verhandlung sei allerdings ebenfalls gesetzwidrig gewesen.
13
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
14
Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 lautet (samt Überschrift):

„Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

Paragraph 20, (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Absatz eins, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Absatz eins, ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.

...“

15
Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche , etwa VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).
16
Soweit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des Bundesverwaltungsgerichts treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche , auch dazu VwGH Ro 2019/01/0007, Rn. 19, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat).
17
Der Revisionswerber brachte bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass er vergewaltigt worden sei. Davon sei auch ein Video angefertigt worden. Es sei dem Revisionswerber mit der Verbreitung des Videos für den Fall, dass er jemanden von der Vergewaltigung erzählen sollte, gedroht worden. Dass damit vom Revisionswerber ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinn des Paragraph 20, AsylG 2005 geltend gemacht wurde, steht außer Zweifel.
18
Dann aber wäre das Verfahren über die gegenständliche Beschwerdesache gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich von einem Richter desselben Geschlechts wie der Revisionswerber zu führen gewesen. Die hier durch eine Richterin erfolgte Entscheidung über die Beschwerde könnte nur dann mit den Bestimmungen des Paragraph 20, AsylG 2005 im Einklang stehen, wenn der Revisionswerber gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 „spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde“ ein Verlangen im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt - er also „anderes verlangt“ - gehabt hätte. Derartiges ist den Verfahrensakten aber nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Zwar schließen es die vom Revisionswerber gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Frage, ob er die Vernehmung durch ein „männliches Team“ wünsche, gemachten Ausführungen „Es ist in Ordnung, wir können weiter machen“ nicht von vornherein gänzlich aus, dass ein solches Verlangen vorliegen könnte. Diese Äußerung legt aufgrund ihrer Formulierung ein solches Begehren andererseits aber auch nicht ohne Weiteres nahe. Mit der Frage, ob der Revisionswerber mit diesen Angaben - was in der Revision bestritten wird - ein Verlangen im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht hat, hat sich das Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht befasst und infolge dessen auch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die eine solche Beurteilung ermöglicht hätten.
19
Der Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 kann vor dem Verwaltungsgerichtshof als Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich vergleiche , VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161). Im vorliegenden Fall bedarf es allerdings, um die Frage der Gerichtsbesetzung einer dem Gesetz entsprechenden einwandfreien Beurteilung zuführen zu können, noch einer - nach weiteren Ermittlungen vorzunehmenden - Ergänzung des Sachverhalts.
20
Sohin war das angefochtene Erkenntnis - infolge der nicht eingeschränkten Anfechtungserklärung und weil die rechtlich von der in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz erfolgten Beschwerdeabweisung abhängenden Aussprüche ihre rechtlichen Grundlagen verlieren - zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf die Zuerkennung von Aufwendungen für Umsatzsteuer und „WEB-ERV“ gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im in dem hier anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, erster Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgelegten Betrag bereits enthalten ist vergleiche , VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0120, mwN) und in dieser Verordnung ein Zuschlag für eine im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgte Einbringung des Revisionsschriftsatzes nicht vorgesehen ist vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0380, mwN).

Wien, am 26. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L00

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JWT_2020200031_20200526L00