Verwaltungsgerichtshof
26.05.2020
Ra 2020/20/0031
Der Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 kann vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L03