Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0031

Rechtssatz

Der Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 kann vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L03