Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2018/18/0032 B 25. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die verzeichnete Umsatzsteuer und die geltend gemachte WEB-ERV-Gebühr finden im VwGG und in der AufwandersatzV VwGH 2014 keine Deckung, weshalb ein diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L04