(1)Absatz eins,Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42a vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie im Fall des § 47 Abs. 2 Z 1. Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42 a, vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie im Fall des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.