Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42 a, vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie im Fall des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verwaltungsgericht Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben hat,
    2. Ziffer 2
      die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen war oder
    3. Ziffer 3
      die dem Fristsetzungsantrag zugrunde liegende Rechtssache mutwillig betrieben wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148092