Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0031

Rechtssatz

Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche etwa VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L01