Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/07/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0075

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0013 B 3. Juli 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159, und vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0165). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070075.L03

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2020070075_20210330L01

Rechtssatz für Ra 2020/07/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0075

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0076

Rechtssatz

Wenn das VwG im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt vergleiche VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063; VwGH 28.7.1994, 94/07/0097; 25.4.2002, 2002/07/0007; 28.6.2006, 2006/08/0194).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070075.L06

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2020070075_20210330L02

Rechtssatz für Ra 2020/07/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0075

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/10/0061 B 25. Juni 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags dürfen weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden; insofern ist die Behörde bzw. das VwG bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden. Paragraph 32, VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend Paragraph 69, AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0095).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070075.L05

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2020070075_20210330L03

Entscheidungstext Ra 2020/07/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0075

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §69
AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §32 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §32 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. der G D und 2. des H D, beide in S und beide vertreten durch Mag. Maria-Christina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Juni 2020, Zl. LVwG 40.34-1009/2020-6, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme in einer Angelegenheit des Wasserrechtsgesetzes 1959 (mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 24. Mai 2007 wurde den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Projekts „Trinkwasserkraftwerk S - Kraftwerk S, Ausbaustufe Teil A“ erteilt. Die dagegen erhobenen Einwendungen der revisionswerbenden Parteien wurden, soweit diese nicht ihre (auf näher bezeichneten Grundstücken gelegenen) Trinkwasserquellen beträfen, als unzulässig zurückgewiesen.
2
Mit Schreiben vom 16. April 2017 beantragten die revisionswerbenden Parteien die Anerkennung als übergangene Parteien in dem mit Bescheid des LH vom 24. Mai 2007 rechtskräftig abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.
3
Dazu führten sie im Wesentlichen aus, es sei stets davon ausgegangen worden, dass die genehmigte Druckrohrleitungstrasse des Kraftwerks „S“ nicht in ihr Eigentum eingreife. Allerdings stimme der Katasterplan nicht mit den natürlichen Grenzen überein, woraus sich ergebe, dass die Trasse doch über näher bezeichnete Grundstücke der revisionswerbenden Parteien verlaufe.
4
Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 15. November 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des LH vom 29. Mai 2017, mit dem ihr Antrag vom 16. April 2017 abgewiesen worden war, als unbegründet ab.
5
Begründend hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass das Bestehen allfälliger Diskrepanzen zwischen dem Verlauf der Grenze laut Katasterplan und jenem in der Natur nicht von ihm zu prüfen sei.
6
Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 beantragten die revisionswerbenden Parteien gemäß „§ 32 VwGVG“ die Wiederaufnahme des mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens.
7
Dazu legten sie eine Mappenberichtigung zur Grenzfeststellung eines Teils der Grundstücke Nrn. 2605 und 2606, beide KG G., vermessen am 13. März 2020, eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und einen Auszug aus der digitalen Katastermappe des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen vom 8. April 2020 vor. Dabei handle es sich um neu hervorgekommene Beweismittel zum Nachweis, dass das Grundeigentum der revisionswerbenden Parteien durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH vom 24. Mai 2007 berührt würde und sie damit als „übergangene Parteien“ in diesem Verfahren anzusehen seien.
8
Im forstrechtlichen Bewilligungsverfahren sei hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei eine Trassenbreite von 2,40 Metern im öffentlichen Gut in Anspruch nehme und diese auch laut Rodungsbescheid bewilligt worden sei, um die Druckrohrleitungsverlegung fachgerecht durchführen zu können. Aufgrund dieser neuen Information hätten die revisionswerbenden Parteien auf eigene Kosten eine Vermessung der Grundgrenzen ihrer Grundstücke zum öffentlichen Gut vornehmen lassen.
9
Nunmehr seien aufgrund der Mappenberichtigung im Kataster Teile der Grundgrenzen zum öffentlichen Gut lagerichtig dargestellt und die tatsächlichen Breiten der öffentlichen Grundstücke nachgewiesen. Aus den neuen Beweismitteln gehe hervor, dass die im öffentlichen Gut liegenden Grundstücke Nrn. 2605 und 2606, beide KG G., im vermessenen Grenzabschnitt der Grundstücke Nrn. 2308 und 2304/2 bzw. 2290/3, alle KG G., (der revisionswerbenden Parteien) in Teilbereichen lediglich Breiten von 1,20 bis 1,50 Metern bzw. 1,81 bis 1,87 Metern aufwiesen. Daraus könne geschlossen werden, dass auch die an die übrigen Bereiche des öffentlichen Guts (Grundstücke Nrn. 2604, 2605 und 2606, alle KG G.) angrenzenden Grundstücke der revisionswerbenden Parteien (Grundstücke Nrn. 2289/1, 2290/3, 2304/1, 2306, 2304/2 und 2308, alle KG G.) durch das Projekt der mitbeteiligten Partei in Anspruch genommen würden.
10
Hätte die „Behörde“ ihre Ermittlungspflicht mit Sorgfalt erfüllt (Begehung, Einholung von Gutachten bezüglich erforderlicher Breiten), wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass ein Einbau der Druckrohrleitung in den beantragten Grundstücken nicht möglich sei. Dieses Ergebnis hätte zu einem anderslautenden „Bescheid“ geführt. Daher seien die revisionswerbenden Parteien im Verfahren als „(übergangene) Partei“ anzusehen, weil sie durch die im forstrechtlichen Bewilligungsverfahren hervorgekommenen Mindesttrassenbreite von 2,40 Metern aufgrund der Durchführung des Projekts der mitbeteiligten Partei in ihren Rechten gemäß Paragraph 12, WRG 1959 verletzt würden.
11
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
12
Dazu hielt es zunächst fest, nach Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG sei einem Antrag auf Wiederaufnahme dann stattzugeben, wenn einer der Wiederaufnahmegründe nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 leg. cit. vorliege. Bei der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag sei das Verwaltungsgericht an die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe gebunden und dürfe nicht darüber hinaus gehen.
13
Sodann führte es - bezugnehmend auf die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG - aus, die im Jahr 2020 durchgeführte Mappenberichtigung zur Grenzfeststellung eines Teils der Grundstücke Nrn. 2605 und 2606 samt Katasterplan stelle eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, das im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017 bereits bestanden habe, aber nicht bekannt gewesen sei und im Verfahren ohne Verschulden der revisionswerbenden Parteien nicht habe geltend gemacht werden können, nicht dar.
14
Im „gegenständlichen“ (offenkundig gemeint: wasserrechtlichen) Bewilligungsverfahren seien die revisionswerbenden Parteien weder zum Zeitpunkt der Antragstellung des Projekts „Kraftwerk S“ noch zu jenem der Erlassung des Bewilligungsbescheids aus dem Jahr 2007 Grundeigentümer von projektgemäß in Anspruch genommenen Grundstücken gewesen. Ob sie nunmehr im Jahr 2020 Eigentum an solchen Grundstücken erworben hätten, sei unerheblich und stelle keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 32, VwGVG dar. Im Übrigen werde nochmals festgehalten, dass die revisionswerbenden Parteien im Rahmen ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) zum damaligen Zeitpunkt (Quelle) Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren innegehabt hätten, weshalb von einer „übergangenen Partei“ schon aus diesen Gründen gar keine Rede sein könne.
15
Es sei daher der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017 abgeschlossenen Verfahrens abzuweisen gewesen.
16
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
17
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
18
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
19
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
20
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
21
Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der (ständigen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen vergleiche , VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0104 bis 0106, mwN).
22
Zunächst wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe sich gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestellt, wonach Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt worden seien, zwar keine „neuen Beweismittel“ darstellten. Soweit ein Sachverständiger jedoch Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden hätten, erst nach Rechtskraft der Entscheidung „feststellt“, könnten diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen bezögen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen. Dazu wird der hg. Beschluss vom 3. Juli 2015, Ro 2015/08/0013, zitiert.
23
Darauf bezugnehmend bringen die revisionswerbenden Parteien vor, die im Jahr 2020 durchgeführte Mappenberichtigung stelle - vor dem Hintergrund der dazu ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Hinweis auf OGH 28.1.2011, 6 Ob 256/10f) - im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein neu entstandenes Beweismittel dar, das sich auf eine „alte“ Tatsache beziehe, nämlich auf die seit „unvordenklicher Zeit“ unbestritten in der Natur ersichtliche Grundgrenze, die jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens bereits bestanden habe. Das Verwaltungsgericht habe daher davon auszugehen, dass mit der Mappenberichtigung nicht Eigentum erworben, sondern der Grenzverlauf so festgestellt worden sei, wie er „seit unvordenklicher Zeit“ in der Natur ersichtlich sei. Indem das Verwaltungsgericht dies nicht als Wiederaufnahmegrund anerkenne, stelle es sich gegen „die zitierte ständige Judikatur.“
24
Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
25
Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
26
Nach der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2020/01/0344, mwN).
27
Im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren kann jedoch dahinstehen, ob die von den revisionswerbenden Parteien vorgelegte Mappenberichtigung die Richtigkeit des dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis vom 15. November 2017 zu Grunde liegenden Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen ließe, weil die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, insbesondere auch nicht zum hg. Beschluss vom 3. Juli 2015, Ro 2015/08/0013, steht.
28
Diesem zur Folge kann ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel zwar - wie bereits angesprochen - insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden. Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt aber weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten vergleiche , VwGH 3.7.2015, Ro 2015/08/0013, mwN).
29
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens bietet nämlich keine Handhabe dafür, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren vergleiche , VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0002; 1.7.2020, Ra 2017/06/0102, jeweils mwN).
30
Wenn das Verwaltungsgericht im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des Verwaltungsgerichts am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt vergleiche , dazu die auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nach VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063, mwN, übertragbare hg. Rechtsprechung zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG: VwGH 28.7.1994, 94/07/0097; 25.4.2002, 2002/07/0007; 28.6.2006, 2006/08/0194).
31
Die revisionswerbenden Parteien haben bereits in ihrem Antrag vom 16. April 2017 vorgebracht, dass der Katasterplan nicht mit den natürlichen Grenzen übereinstimme, weshalb die Druckrohrleitungstrasse des Kraftwerks „S“ -anders als dies noch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren angenommen worden sei - über ihre Grundstücke verlaufe. Diese Annahme hätten die revisionswerbenden Parteien bereits damals durch Vorlage geeigneter Beweismittel untermauern können. Die von ihnen nun ins Treffen geführte forstrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 2019 bestätigte lediglich die bereits Jahre zuvor geäußerte Annahme.
32
Es mag zwar zutreffend sein, dass das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen zum Grenzverlauf der ins Treffen geführten Grundstücke vorgenommen und daher (möglicherweise) einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat. Doch konnte dies die revisionswerbenden Parteien - wie dargestellt - nicht von ihren Obliegenheiten entbinden, im wiederaufzunehmenden Verfahren entsprechende Beweismittel zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen bzw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017 vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen.
33
In dem dem - von den revisionswerbenden Parteien genannten - hg. Beschluss vom 3. Juli 2015, Ro 2015/08/0013, zu Grunde liegenden Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht aber gerade ein solches die Wiederaufnahme ausschließendes Verschulden, welches aufgrund der dargestellten Erwägungen auch den revisionswerbenden Parteien im gegenständlichen Verfahren anzulasten ist, festgestellt. Der zitierte hg. Beschluss spricht somit gerade gegen ihren Standpunkt, weshalb damit dem Verwaltungsgericht ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden kann.
34
Sofern in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der hg. Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG behauptet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die revisionswerbenden Parteien den Antrag vom 12. Mai 2020 erkennbar auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG gestützt haben.
35
Wie aber bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dürfen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden; insofern ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden vergleiche , VwGH 16.9.2010, 2010/09/0073; 25.6.2019, Ra 2019/10/0061, jeweils mwN).
36
Die revisionswerbenden Parteien behaupten in diesem Zusammenhang nicht, dass sie innerhalb der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags (auch) den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG geltend gemacht hätten.
37
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
38
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. März 2021

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070075.L00

Im RIS seit

28.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWT_2020070075_20210330L00