Verwaltungsgerichtshof
30.03.2021
Ra 2020/07/0075
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0076
GRS wie Ro 2015/08/0013 B 3. Juli 2015 RS 3
Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159, und vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0165). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070075.L03