Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0075

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/07/0076

Rechtssatz

Wenn das VwG im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt vergleiche VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063; VwGH 28.7.1994, 94/07/0097; 25.4.2002, 2002/07/0007; 28.6.2006, 2006/08/0194).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070075.L06