Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/02/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0061

Entscheidungsdatum

18.04.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0146 B 7. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020061.L01

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020061_20170418L01

Rechtssatz für Ra 2016/02/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0061

Entscheidungsdatum

18.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/11/0155 E 23. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verhängung der Mindeststrafe kommt nur dann in Betracht, wenn entweder die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering war, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, das Verschulden entsprechend gering ist oder die in Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen (Hinweis E 25. April 1990, 88/08/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020061.L02

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020061_20170418L02

Rechtssatz für Ra 2016/02/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0061

Entscheidungsdatum

18.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §2 Abs3;
BArbSchV 1994 §1 Abs1;
BArbSchV 1994 §87 Abs3 idF 2014/II/077;
VStG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Bestimmungen der BauArbSchV 1994 dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, BauArbSchV 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG 1994); Paragraph 87, Absatz 3, BauArbSchV 1994 zielt dabei konkret auf den Schutz von Arbeitnehmern vor Unfällen bei Arbeiten auf Dächern der in dieser Verordnungsbestimmung genannten Art ab. Angesichts der Tatsache, dass gerade der Absturz eines Arbeitnehmers von einem solchen Dach - über eine Höhe von etwa 6 Metern - zugrundeliegt, kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die mit der angelasteten Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering gewesen ist; dies unabhängig davon, ob dieser Arbeitsunfall schwere oder aber auch nur leichte Folgen nach sich gezogen hat, weil es nicht erst auf die Schädigung, sondern bereits auf die Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ankommt und in Anbetracht dieses Sachverhaltes von einer sehr geringen Gefährdung jedenfalls nicht die Rede sein kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020061.L03

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020061_20170418L03

Rechtssatz für Ra 2016/02/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0061

Entscheidungsdatum

18.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden vergleiche E 27. Juni 2007, 2005/03/0166; E 24. März 1994, 92/18/0461; E 28. Oktober 1991, 91/19/0225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020061.L04

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020061_20170418L04

Rechtssatz für Ra 2016/02/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0061

Entscheidungsdatum

18.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1 idF 2013/I/071;
BArbSchV 1994 §87 Abs3 idF 2014/II/077;
VStG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Weder die Tatsache, dass ein vorhandenes Gerüst nicht hat verwendet werden können, bzw. dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung am Vortag des Unfalles verwendet worden ist, noch das Faktum, dass es "bei der großen Anzahl von 100 bis 150 Baustellen pro Jahr unter verschiedensten Bedingungen noch nicht zu einem Arbeitsunfall gekommen" ist, stellen dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung in einem Verfahren betreffend Bestrafung nach Paragraph 87, Absatz 3, BauArbSchV 1994 in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG 1994 zurechenbare Milderungsgründe dar vergleiche E 23. Mai 1991, 90/19/0584; E 14. November 2001, 2001/03/0218).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020061.L05

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020061_20170418L05

Entscheidungstext Ra 2016/02/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0061

Entscheidungsdatum

18.04.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1 idF 2013/I/071;
ASchG 1994 §2 Abs3;
BArbSchV 1994 §1 Abs1;
BArbSchV 1994 §87 Abs3 idF 2014/II/077;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Jänner 2016, Zl. LVwG-S-42/001-2015, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Baden; mitbeteiligte Partei: S in B, vertreten durch Mag. Gerhard Bauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. November 2014 wurde dem Mitbeteiligten als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit dem gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der N(...) GmbH angelastet, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 29. April 2014 auf einer näher bezeichneten Baustelle den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) zuwidergehandelt habe, weil ein namentlich näher genannter Arbeitnehmer bei Dacharbeiten auf dem ca. 30 Grad steilen Dach des bestehenden Bauwerkes ohne geeignete Schutzeinrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhinderten, beschäftigt worden sei, obwohl die Absturzhöhe ca. 6 Meter betragen habe. Der Arbeitnehmer sei auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen. Gemäß Paragraph 87, Absatz 3, BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wurden über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 700,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 15 Stunden verhängt und ihm ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vorgeschrieben.

2 In der Begründung dieses Straferkenntnisses verwies die Behörde ua. auf die Strafanzeige sowie eine im Verfahren abgegebene Stellungnahme des Arbeitsinspektorates St. Pölten, wonach das vorgeworfene Tatgeschehen auf der gegenständlichen Baustelle aufgrund einer Verständigung der Polizeiinspektion Eichgraben über einen Arbeitsunfall von der Arbeitsinspektorin festgestellt worden sei; der Arbeitnehmer habe am Dach des Einfamilienhauses Montagearbeiten ausgeführt, sei dabei ca. 6 Meter abgestürzt und habe sich schwer verletzt. Schutzmaßnahmen seien jedenfalls sowohl bei den Vorbereitungsarbeiten, wie auch bei den eigentlich durchzuführenden Arbeiten zu treffen. Bei keinem Arbeitsschritt sei es zulässig, dass ein Arbeitnehmer ungesichert Dacharbeiten verrichte. Die N(...) GmbH als Arbeitgeberin hätte zumindest im Arbeitsbereich der Arbeitnehmer geeignete Schutzeinrichtungen zur Verfügung stellen müssen, die den Absturz von Menschen, Materialen und Geräten verhindert hätten. Die Behörde schließe sich den "inhaltlichen Ausführungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des Arbeitsinspektorates St. Pölten" vollinhaltlich an.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe mit EUR 166,-- neu festgesetzt und der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren entsprechend herabgesetzt wurden. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass in der Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe keine Änderung eintrete, vom Mitbeteiligten ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren nicht zu leisten und die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

4 Begründend führt das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Beschwerdeinhaltes samt einer zur Beschwerde ergangenen Stellungnahme des Arbeitsinspektorates St. Pölten, sowie nach Darlegung des aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens festgestellten Sachverhaltes aus, der Sachverhalt sei vom Mitbeteiligten nicht in Abrede gestellt worden; es sei lediglich das Verschulden als Arbeitgeber bestritten worden, weil keine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgelegen sei. Dazu sei auszuführen, dass der Arbeitnehmer ohne Schutzausrüstung 6 Meter vom Dach abgestürzt und daher das Kontrollsystem der N(...) GmbH nicht ausreichend gewesen sei, um einen derartigen Arbeitsunfall zu verhindern. Den Mitbeteiligten treffe als Geschäftsführer das Verschulden, weil der Arbeitnehmer bei den Arbeiten am Dach nicht gesichert gewesen sei. Er habe daher das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Das Verwaltungsgericht sehe allerdings das Verschulden als gering an, "insbesondere deshalb, weil es bei der großen Anzahl von 100 bis 150 Baustellen pro Jahr unter verschiedensten Bedingungen noch nie zu einem Arbeitsunfall gekommen sei und das vorhandene Gerüst bzw. Dachfanggitter aufgrund der besonderen Gegebenheiten nicht verwendet werden" habe können. Auch die persönliche Schutzausrüstung sei vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bei den Arbeiten am Vortag (des angelasteten Tatzeitpunktes) verwendet worden. Da Erschwerungsgründe nicht vorlägen, könne mit der im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Die persönlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten laut seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (monatliches Einkommen von EUR 3.000,-- brutto 12 Mal jährlich, als wesentliches Vermögen ein Einfamilienhaus im Hälfteeigentum, belastet mit EUR 20.000,-- Kredit, keine weiteren persönlichen Verbindlichkeiten, sowie Sorgepflichten für zwei Kinder) seien berücksichtigt worden.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben, in eventu dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahingehend abändern, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten abgewiesen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. November 2014 bestätigt werde.

6 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     7 § 87 Abs. 3 BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung

BGBl. II Nr. 77/2014, lautet:

     "Arbeiten auf Dächern

     Allgemeines

Paragraph 87, (...)

  1. Absatz 3,Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (Paragraph 88,). Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.

(...)"

8 Gemäß Paragraph 161, BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1998,, sind Übertretungen dieser Verordnung nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG zu bestrafen.

9 Gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 166,-- bis 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 333,-- bis 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

10 Die vorliegende Amtsrevision rügt in den Gründen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Verwaltungsgericht habe die verhängte Strafe auf die Mindeststrafe herabgesetzt, obwohl die verfahrensgegenständliche Übertretung der BauV zu einem schweren Arbeitsunfall geführt habe, sodass die Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, hoch gewesen sei. Milderungsgründe seien vom Verwaltungsgericht nicht bezeichnet worden. In Fällen, in denen ein geeignetes Kontrollsystem nicht eingerichtet worden sei, könne von einem geringen Verschulden nicht gesprochen werden. Es liege eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Frage vor, ob die Mindeststrafe verhängt werden dürfe, wenn die Tat schwere Folgen nach sich gezogen habe, bzw. ob bei Vorliegen eines unzureichenden Kontrollsystems von geringem Verschulden ausgegangen werden und die Mindeststrafe verhängt werden dürfe.

11 Die vorliegende Revision ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht bei der verfahrensgegenständlichen Verhängung der Mindeststrafe gemäß Paragraph 130, Absatz 5, ASchG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Sie ist aus diesem Grund auch berechtigt.

12 Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Frage der Strafbemessung im Allgemeinen um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, welche keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt. Dieser Grundsatz besitzt solange Gültigkeit, als die Strafbemessung in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde vergleiche , z.B. VwGH vom 7. September 2015, Ra 2015/02/0146, mwN).

13 Im Revisionsfall geht das Verwaltungsgericht von der Verwirklichung des dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Tatbestandes aus, bejaht jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Mindeststrafe von EUR 166,-- gemäß Paragraph 130, Absatz 5, ASchG.

14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Verhängung der Mindeststrafe regelmäßig nur dann in Betracht, wenn entweder die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering war, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, das Verschulden entsprechend gering ist oder die in Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen vergleiche , etwa VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0079, mwN).

15 Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor:

16 Die Bestimmungen der BauV dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vergleiche , Paragraph eins, Absatz eins, BauV in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG); der der gegenständlichen Bestrafung zugrundegelegte Paragraph 87, Absatz 3, BauV zielt dabei konkret auf den Schutz von Arbeitnehmern vor Unfällen bei Arbeiten auf Dächern der in dieser Verordnungsbestimmung genannten Art ab. Angesichts der Tatsache, dass dem Revisionsfall gerade der Absturz eines Arbeitnehmers von einem solchen Dach - über eine Höhe von etwa 6 Metern - zugrundeliegt, kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die mit der angelasteten Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering gewesen sei; dies unabhängig davon, ob dieser Arbeitsunfall schwere oder aber auch nur leichte Folgen nach sich gezogen hat, weil es nach der dargestellten hg. Rechtsprechung nicht erst auf die Schädigung, sondern bereits auf die Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ankommt und in Anbetracht des gegenständlichen Sachverhaltes von einer sehr geringen Gefährdung jedenfalls nicht die Rede sein kann.

17 Wenn das Verwaltungsgericht zur Begründung der Verhängung der Mindeststrafe ein geringes Verschulden des Mitbeteiligten annimmt, ist dazu auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden kann vergleiche , z.B. VwGH vom 27. Juni 2007, 2005/03/0166, vom 24. März 1994, 92/18/0461, oder bereits vom 28. Oktober 1991, 91/19/0225, jeweils mwN). Ausgehend von der Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass gegenständlich ein ausreichendes Kontrollsystem nicht eingerichtet war, durfte das Verwaltungsgericht daher nicht vom Vorliegen eines geringen Verschuldens des Mitbeteiligten ausgehen.

18 Darüberhinaus liegt auch ein die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigendes Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber Erschwerungsgründen nicht vor: Weder die Tatsache, dass ein vorhandenes Gerüst nicht habe verwendet werden können, bzw. dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung am Vortag des Unfalles verwendet worden sei, noch das Faktum, dass es, wie das Verwaltungsgericht ausführt, "bei der großen Anzahl von 100 bis 150 Baustellen pro Jahr unter verschiedensten Bedingungen noch nicht zu einem Arbeitsunfall gekommen" ist, stellen dem Mitbeteiligten im Rahmen der gegenständlichen Strafzumessung zurechenbare Milderungsgründe dar vergleiche , zur Frage der "relativen Unbescholtenheit" etwa VwGH vom 23. Mai 1991, 90/19/0584, oder auch vom 14. November 2001, 2001/03/0218, jeweils mwN).

19 Dass schließlich die in Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen würden, hat das Verwaltungsgericht weder ausgeführt, noch ist dies angesichts der dem angefochtenen Erkenntnis zugrundegelegten persönlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten ersichtlich.

20 Aus den angeführten Gründen erweist sich das angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 18. April 2017

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020061.L00

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Dokumentnummer

JWT_2016020061_20170418L00