Verwaltungsgerichtshof
18.04.2017
Ra 2016/02/0061
Die Bestimmungen der BauArbSchV 1994 dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, BauArbSchV 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG 1994); Paragraph 87, Absatz 3, BauArbSchV 1994 zielt dabei konkret auf den Schutz von Arbeitnehmern vor Unfällen bei Arbeiten auf Dächern der in dieser Verordnungsbestimmung genannten Art ab. Angesichts der Tatsache, dass gerade der Absturz eines Arbeitnehmers von einem solchen Dach - über eine Höhe von etwa 6 Metern - zugrundeliegt, kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die mit der angelasteten Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering gewesen ist; dies unabhängig davon, ob dieser Arbeitsunfall schwere oder aber auch nur leichte Folgen nach sich gezogen hat, weil es nicht erst auf die Schädigung, sondern bereits auf die Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ankommt und in Anbetracht dieses Sachverhaltes von einer sehr geringen Gefährdung jedenfalls nicht die Rede sein kann.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020061.L03