Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0146 B 7. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020061.L01