Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0061

Rechtssatz

Weder die Tatsache, dass ein vorhandenes Gerüst nicht hat verwendet werden können, bzw. dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung am Vortag des Unfalles verwendet worden ist, noch das Faktum, dass es "bei der großen Anzahl von 100 bis 150 Baustellen pro Jahr unter verschiedensten Bedingungen noch nicht zu einem Arbeitsunfall gekommen" ist, stellen dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung in einem Verfahren betreffend Bestrafung nach Paragraph 87, Absatz 3, BauArbSchV 1994 in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG 1994 zurechenbare Milderungsgründe dar vergleiche E 23. Mai 1991, 90/19/0584; E 14. November 2001, 2001/03/0218).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020061.L05