(4)Absatz 4,Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
Nach dem ersten Satz des § 18 Abs. 4 AVG, der auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung (hier: eines Bescheides) zunächst die Behörde zu bezeichnen, von welcher die Erledigung (der Bescheid) stammt.Nach dem ersten Satz des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, der auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung (hier: eines Bescheides) zunächst die Behörde zu bezeichnen, von welcher die Erledigung (der Bescheid) stammt.
Die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat, zählt zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. August 2004, 2000/17/0121, und vom 26. April 1996, 96/17/0086).Die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat, zählt zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 11. August 2004, 2000/17/0121, und vom 26. April 1996, 96/17/0086).
Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2000, 95/12/0367, und vom 21. November 2001, 95/12/0058).Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2000, 95/12/0367, und vom 21. November 2001, 95/12/0058).
Im vorliegenden Fall ergibt das oben dargestellte äußere Erscheinungsbild der behördlichen Erledigung vom 4. November 2008 keinen Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde. Weder aus dem Kopf der Erledigung, wo lediglich auf das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" und die Abteilung für "Umwelt- und Anlagenrecht" hingewiesen wird, noch aus dem Spruch der Erledigung oder aus der Fertigungsklausel, die nur den "Leiter der Fachabteilung" und den Namen der Sachbearbeiterin nennt, ergibt sich eine Bezugnahme auf eine Behörde, der die Erledigung zuzurechnen wäre.
Damit war aber nach objektiven Gesichtspunkten nicht erkennbar, von welcher Behörde das in Rede stehende Schriftstück ausgefertigt wurde, zumal auch im sonstigen Inhalt des "Bescheides" kein Hinweis auf die zuständige Behörde, den Landeshauptmann von Steiermark, enthalten ist. Es fehlte somit die Bezeichnung der Behörde, die die Erledigung erlassen hat, sodass dieses Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden kann.
Da das Vorliegen eines Bescheides Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, ein solcher jedoch im Beschwerdefall nicht vorliegt, waren die Beschwerden gegen die angefochtene Erledigung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da das Vorliegen eines Bescheides Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, ein solcher jedoch im Beschwerdefall nicht vorliegt, waren die Beschwerden gegen die angefochtene Erledigung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Kosten waren der belangten Behörde allerdings nicht zuzusprechen: Der Fehler der bekämpften Erledigung hat sich weder in der Sphäre der Beschwerdeführer ereignet, noch kann den Beschwerdeführern das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbekämpft zu lassen. In einer solchen als Bescheid intendierten, jedoch (mangels Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in der Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden. Es liegt keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann daher im vorliegenden Fall nicht als "obsiegende Partei" im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Z. 2 sowie 48 Abs. 2 VwGG angesehen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2008, 2007/12/0168, mwN). Da es auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. Dies erscheint bei der Vielgestaltigkeit möglicher Fallkonstellationen auch als sachgerecht. Es war daher auszusprechen, dass ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat (vgl. die in vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310, vom 15. Oktober 2003, 2003/08/0062, und vom 24. Oktober 2007, 2007/21/0216).Kosten waren der belangten Behörde allerdings nicht zuzusprechen: Der Fehler der bekämpften Erledigung hat sich weder in der Sphäre der Beschwerdeführer ereignet, noch kann den Beschwerdeführern das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbekämpft zu lassen. In einer solchen als Bescheid intendierten, jedoch (mangels Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in der Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden. Es liegt keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des Paragraph 51, VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann daher im vorliegenden Fall nicht als "obsiegende Partei" im Sinne der Paragraphen 47, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 48 Absatz 2, VwGG angesehen werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. April 2008, 2007/12/0168, mwN). Da es auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. Dies erscheint bei der Vielgestaltigkeit möglicher Fallkonstellationen auch als sachgerecht. Es war daher auszusprechen, dass ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat vergleiche , die in vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310, vom 15. Oktober 2003, 2003/08/0062, und vom 24. Oktober 2007, 2007/21/0216).
Für das fortgesetzte Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Relevanz der wasserrechtlichen Bewilligung vom 16. März 1928 in Bezug auf die Erhaltungspflicht des Mühlconsortiums davon abhängig ist, ob von dieser Bewilligung - was das Mühlconsortium bestreitet (siehe die Rz 51 ff der Beschwerde 2008/07/0234) - tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Sollte die Berufungsbehörde neuerlich eine Verpflichtung zur Instandsetzung aussprechen, wäre darüber hinaus der davon örtlich betroffene Bereich - im Gegensatz zu der Umschreibung in der bekämpften "Erledigung" - in sich widerspruchsfrei zu umschreiben.