Verwaltungsgerichtshof
18.03.2010
2008/07/0229
GRS wie 95/12/0058 E 21. November 2001 RS 1
(Hier: Kein Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde (LH), Kopf -
"Amt der Steiermärkischen Landesregierung" und Abteilung für "Umwelt- und Anlagenrecht"; Fertigungsklausel - "Leiter der Fachabteilung" und Name der Sachbearbeiterin; kein Bescheid)
Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (hg. Erkenntnis vom 18.10.2000, 95/12/0367).
(hier: zur Frage, ob ein Bescheid dem Bürgermeister als Organ der Stadt iSd Paragraph 7, Absatz 2, Statut Linz 1992 oder dem Magistrat, dessen Vorstand der Bürgermeister ist, zuzurechnen ist)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/07/0234
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/07/0242 B 24. Mai 2012