Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2010

Geschäftszahl

2008/07/0229

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0231 B 23. Oktober 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (Hinweis E 25. Jänner 1994, 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar) so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E 26. April 1996, 96/17/0086).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/07/0234

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/07/0242 B 24. Mai 2012