Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/02/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/02/0096

Entscheidungsdatum

12.05.2005

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
GVG Slbg 2001;
GVG Stmk 1993 §8 Abs1;
GVG Stmk 1993 §9 Abs1 Z1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0230 E 26. Jänner 2001 RS 1 (hier ohne den ersten Satz und das GVG Slbg 2002 betreffend)

Stammrechtssatz

Das grundverkehrsbehördliche Verfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums auf dem Umweg über das Grundverkehrsrecht zu entledigen. Vielmehr ist der Schutz der (auch im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz) verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet, die das Ziel des Grundverkehrsgesetzes von Amts wegen zu verfolgen hat (Hinweis E 28. November 1990, 90/02/0115). Jedenfalls aber können die grundbücherlichen Eigentümer der betreffenden Liegenschaft in einem subjektiven Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht verletzt sein (Hinweis E 8. September 1995, 95/02/0346, sowie E 28. November 1990, 90/02/0115, letzteres zum Berufungsrecht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020096.X01

Im RIS seit

30.06.2005

Dokumentnummer

JWR_2003020096_20050512X01

Rechtssatz für 2003/02/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/02/0096

Entscheidungsdatum

12.05.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0075 B 28. Juni 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Berufungsrecht kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruht, weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsvefolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll

(Hinweis E 7.6.1971, 1863/70, VwSlg 8032 A/1971).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020096.X02

Im RIS seit

30.06.2005

Dokumentnummer

JWR_2003020096_20050512X02

Rechtssatz für 2003/02/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/02/0096

Entscheidungsdatum

12.05.2005

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GVG Slbg 2001 §29 Abs2;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Aus der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich für sich allein kein Berufungsrecht (Hinweis E 24. November 1993, 93/02/0259).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020096.X03

Im RIS seit

30.06.2005

Dokumentnummer

JWR_2003020096_20050512X03

Entscheidungstext 2003/02/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/02/0096

Entscheidungsdatum

12.05.2005

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg;
L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GVG Slbg 2001 §29 Abs2;
GVG Slbg 2001;
GVG Stmk 1993 §8 Abs1;
GVG Stmk 1993 §9 Abs1 Z1;
VwRallg impl;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des KH in Z, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. Rene Fischer, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 4. März 2003, Zl. UVS-27/10098/3-2003, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit grundverkehrsbehördliche Zustimmung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Grundverkehrskommission des Bezirkes Zell am See vom 4. September 2002 wurde einem zwischen Anton L. als Verkäufer und Hans H. als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag, betreffend näher bezeichnete (landwirtschaftliche) Grundstücke, unter Berufung auf das (Salzburger) Grundverkehrsgesetz 2001 - GVG 2001 - Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 2002, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2002,) die grundverkehrsbehördliche Zustimmung erteilt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2003 als unzulässig zurückgewiesen, weil dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, GVG 2001 sind Parteien die im Vertrag genannten Parteien bzw. der Rechtserwerber im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, Ersitzung oder durch Bauen auf fremdem Grund.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, selbst Landwirt zu sein und zu gleichen Bedingungen in das Rechtsgeschäft einzutreten. Damit beruft er sich offenbar auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, erster Satz GVG 2001, wonach ein Rechtsgeschäft jedenfalls dem im Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. beschriebenen Interesse - betreffend land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke - widerspricht, wenn wenigstens ein Landwirt bereit und im Stande ist, das Recht zum ortsüblichen Preis, der dazu unter Berücksichtigung der zukünftigen landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln ist, und ansonsten zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft zu erwerben.

Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa den Beschluss vom 11. Oktober 2002, Zl. 2002/02/0194), dass der Schutz der (auch im GVG 2001) verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet ist, die das Ziel des Grundverkehrsgesetzes von Amts wegen zu verfolgen hat; jedenfalls aber kann der Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - darauf lief das Begehren des Beschwerdeführers hinaus - nicht verletzt sein vergleiche das soeben zitierte hg. Erkenntnis).

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung (und in welchem Umfang) zukam, weil ein Berufungsrecht inhaltlich nicht weiter reichen kann als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1990, Zl. 90/06/0075, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2004, B 1085/02). Aus der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer ergibt sich für sich allein aber kein Berufungsrecht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich - im Rahmen des von der belangten Behörde gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 12. Mai 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020096.X00

Im RIS seit

30.06.2005

Dokumentnummer

JWT_2003020096_20050512X00