Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2005

Geschäftszahl

2003/02/0096

Rechtssatz

Aus der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich für sich allein kein Berufungsrecht (Hinweis E 24. November 1993, 93/02/0259).