Verwaltungsgerichtshof
12.05.2005
2003/02/0096
GRS wie 2000/02/0230 E 26. Jänner 2001 RS 1
(hier ohne den ersten Satz und das GVG Slbg 2002 betreffend)
Das grundverkehrsbehördliche Verfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums auf dem Umweg über das Grundverkehrsrecht zu entledigen. Vielmehr ist der Schutz der (auch im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz) verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet, die das Ziel des Grundverkehrsgesetzes von Amts wegen zu verfolgen hat (Hinweis E 28. November 1990, 90/02/0115). Jedenfalls aber können die grundbücherlichen Eigentümer der betreffenden Liegenschaft in einem subjektiven Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht verletzt sein (Hinweis E 8. September 1995, 95/02/0346, sowie E 28. November 1990, 90/02/0115, letzteres zum Berufungsrecht).