Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2005

Geschäftszahl

2003/02/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0075 B 28. Juni 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Berufungsrecht kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruht, weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsvefolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll

(Hinweis E 7.6.1971, 1863/70, VwSlg 8032 A/1971).