Verwaltungsgerichtshof
12.05.2005
2003/02/0096
GRS wie 90/06/0075 B 28. Juni 1990 RS 2
Ein Berufungsrecht kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruht, weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsvefolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll
(Hinweis E 7.6.1971, 1863/70, VwSlg 8032 A/1971).