Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0061

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1859;
GewO 1973;
WRG 1959 §31a Abs6 idF 1969/207 ;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
  1. WRG 1959 § 31a heute
  2. WRG 1959 § 31a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 31a gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 31a gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 31a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0097 E 25. Oktober 1994 RS 5 (Hier: Genehmigungsverfahren nach dem Oö AWG 1997 bzw Anzeige nach der Kompostieranlagenverordnung)

Stammrechtssatz

Weder gewerbebehördliche Genehmigungsbescheide noch ein nach Paragraph 31 a, Absatz 6, WRG in der Fassung BGBl 1969/207 ergangener Bewilligungsbescheid können eine nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X01

Im RIS seit

21.11.2002

Dokumentnummer

JWR_2002070061_20020918X01

Rechtssatz für 2002/07/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/07/0061

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein Vorhaben (wie z.B. der Betrieb einer Kompostierungsanlage) kann schon deshalb bewilligungspflichtig sein, weil es "an sich geeignet ist" ein Gewässer zu verunreinigen(Hinweis E 13. April 1967, 1095/66, VwSlg 7122 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X02

Im RIS seit

21.11.2002

Dokumentnummer

JWR_2002070061_20020918X02

Rechtssatz für 2002/07/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/07/0061

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Maßnahmen oder Anlagen, die dazu dienen, die an sich gegebenen schädlichen Einwirkungen eines Vorhabens auf ein Gewässer zu beseitigen, müssen schon dann als bewilligungspflichtig angesehen werden, wenn nicht von vornherein feststehen kann, dass die Anlage oder Maßnahme die ihr vom Einschreiter zugeschriebenen Eigenschaften besitzt und dass es selbst bei Zutreffen einer solchen Behauptung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage oder Maßnahme ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird (Hinweis E 24.10.1963, 1986/62). Nur dann, wenn eine Anlage oder Maßnahme so gestaltet ist, dass von vornherein und mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass eine Einwirkung auf Gewässer in jedem Fall ausgeschlossen ist, entfällt die wasserrechtliche Bewilligungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X03

Im RIS seit

21.11.2002

Dokumentnummer

JWR_2002070061_20020918X03

Rechtssatz für 2002/07/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/07/0061

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AbfallG OÖ 1975 §24 Abs1;
AbfallG OÖ 1975 §24 Abs8;
WRG 1959 §32 Abs1;
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0174 E 18. September 1992 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Kompostieranlage, die an sich geeignet ist, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, bedarf auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn bereits das Projekt alle jene Vorkehrungen vorsieht, die erforderlich sind, um schädliche Einwirkungen auf ein Gewässer auszuschließen. Denn nur eine wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht es der Behörde, die projektmäßige Herstellung der Anlage und deren Erhaltung in diesem Zustand durchzusetzen (Hinweis E 30.1.1964, 1907/63, VwSlg 6223 A/1964). Es ist daher nicht Sache der Behörden des Verfahrens nach dem OÖ AbfallG zu prüfen, ob die bei der Anlage vorgesehenen Maßnahmen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Grundwassers derart ausschließen, daß weder eine Verunreinigung der Gewässer zu besorgen noch auch eine nur geringfügige Beeinträchtigung iSd Paragraph 32, Absatz eins, WRG (die Anwendbarkeit der Bestimmung vorausgesetzt) zu erwarten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X04

Im RIS seit

21.11.2002

Dokumentnummer

JWR_2002070061_20020918X04

Rechtssatz für 2002/07/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0061

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59 Abs3;
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

"Bis zur Entscheidung" iSd letzten Satzes des Paragraph 59, Absatz 3, VwGG bedeutet bis zur Beschlussfassung über das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis (Hinweis B 13.11.1985, 85/11/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X01.1

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2002070061_20021212X01

Rechtssatz für 2002/07/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/07/0061

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59 Abs2 idF 1984/298;
VwGG §59 Abs3 idF 1984/298;
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die im ersten Satz des Absatzes 2 des Paragraph 59, VwGG enthaltene Befristung von Aufwandersatzanträgen hat durch die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984, eingeführte neue Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz ihren Anwendungsbereich verloren (Hinweis E 25. November 1985, 85/10/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X02.1

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2002070061_20021212X02

Rechtssatz für 2002/07/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/07/0061

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs2;
VwGG §59 Abs3 idF 1984/298;
VwRallg;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Gegen eine Auslegung des Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG in der Fassung 1984/298 in dem Sinn, dass der Antrag bis zur Entscheidung des VwGH bei diesem eingelangt sein müsse, spricht, dass der Gesetzgeber davon spricht, dass der Antrag bis zur Entscheidung "gestellt" werden muss. Der Gesetzgeber verwendet damit einen Ausdruck, der an anderen Stellen des VwGG in der Bedeutung verwendet wird, dass es genügt, wenn ein Antrag am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG ist innerhalb einer bestimmten Frist "zu stellen", wobei in diesem Fall die Antragstellung rechtzeitig erfolgt, wenn der Antrag innerhalb der Frist zur Post gegeben wird (Hinweis B 23.6.1995, 95/17/0149).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X03.1

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2002070061_20021212X03

Rechtssatz für 2002/07/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/07/0061

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §33;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/19/0138 E 31. August 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell-rechtliche Frist dar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, o5te Auflage, RZ 229).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X04.1

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2002070061_20021212X04

Rechtssatz für 2002/07/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/07/0061

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §33;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X05

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2002070061_20021212X05

Rechtssatz für 2002/07/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/07/0061

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
VwGG §59 Abs3 idF 1984/298;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG in der Fassung 1984/298 soll eine Entscheidung des VwGH auslösen, ist also auf prozessuale Rechtswirkungen gerichtet und stellt somit eine Verfahrenshandlung dar. Die Frist des Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz legcit stellt daher eine verfahrensrechtliche Frist dar. Der VwGH hat Paragraph 17, Absatz eins, des Studienförderungsgesetzes 1983 (auch) als verfahrensrechtliche Frist eingestuft (Hinweis E 21. 1. 1991, 90/12/0250). Begründet wurde die Einstufung dieser Frist als verfahrensrechtliche Frist damit, dass der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfen, der innerhalb dieser Fristen zu stellen ist, auf Erlassung eines Bescheides gerichtet ist und dass verspätet gestellte Anträge zurückzuweisen sind. Daraus wurde der prozessuale Charakter der Frist abgeleitet. Das Gleiche trifft auf Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG in der Fassung 1984/298 zu. Der Umstand, dass die Frist nicht nach Zeiträumen bemessen ist, sondern ein Endtermin gesetzt ist, bis zu dem der Antrag gestellt werden muss, ändert am Charakter der Frist selbst nichts (Hinweis E 21. 1. 1991, 90/12/0250). Diese Aussage ist auf Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz legcit übertragbar. Es reicht deshalb aus, wenn der Antrag "bis zur Entscheidung" des VwGH zur Post gegeben wird.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X06

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2002070061_20021212X06

Entscheidungstext 2002/07/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/07/0061

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich;
50/01 Gewerbeordnung;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AbfallG OÖ 1975 §24 Abs1;
AbfallG OÖ 1975 §24 Abs8;
GewO 1859;
GewO 1973;
WRG 1959 §31a Abs6 idF 1969/207 ;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
  1. WRG 1959 § 31a heute
  2. WRG 1959 § 31a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 31a gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 31a gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 31a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Sch in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. März 2002, Zl. Wa-602348/1-2002-Kes/Pir, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: G und HX, P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) gemäß Paragraph 138, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages "zur sofortigen Schließung der Kompostieranlage" der mitbeteiligten Parteien.

Zur Begründung führte er aus, im Jahr 1993 hätten die Mitbeteiligten beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ihre Kompostieranlage gestellt. Es sei ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt und vom LH ein Bewilligungsbescheid erlassen worden. Dieser sei auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 13. November 1995 aufgehoben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen worden. In der Begründung dieses Bescheides habe der Bundesminister ausgeführt, die Anlage sei wasserrechtlich bewilligungspflichtig und grundsätzlich auch bewilligungsfähig. Der vom Bundesminister beigezogene Amtssachverständige habe jedoch die Auswirkungen der Ausbringung der gesammelten Sickerwässer nicht beurteilen können. Des Weiteren habe es einer Ergänzung des hydrogeologischen Gutachtens durch eine genauere Ermittlung der Grundwasserströmungsrichtung und - geschwindigkeit bedurft, um den Kreis der bei der allfälligen Versagung der Dichtung Betroffenen eingrenzen zu können. Der Bundesminister habe daher ein neues Verfahren vor der Erstbehörde für erforderlich erachtet. In weiterer Folge hätten die mitbeteiligten Parteien den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage zurückgezogen und betrieben bis heute ohne wasserrechtliche Bewilligung die Anlage. Vom Bürgermeister der Gemeinde P seien mit Schreiben vom 18. Oktober 1993 die betroffenen Anrainer schriftlich informiert worden, dass der Standort für eine Kompostieranlage mit biogenen Materialien nicht in Frage komme. Tatsächlich aber würden in immer größeren Mengen von der Gemeinde biogene Abfallstoffe, Strauchschnitt, Grasschnitt und Material aus der Biotonne angeliefert und auf der Anlage kompostiert.

Erst am 24. Juli 2000 habe der Beschwerdeführer vom Büro des LH die Information erhalten, dass die Kompostieranlage mit Bescheid vom 29. März 1996 wasserrechtlich bewilligt und mit Bescheid vom 28. August 1998 an die Bestimmungen des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 angepasst worden sei. Hiezu sei zu bemerken, dass mit diesem Bescheid keineswegs eine wasserrechtliche Bewilligung der Kompostieranlage, wie sie im Verfahren 1993 beantragt worden sei, erteilt worden sei, sondern lediglich die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der beim Betrieb der Kompostieranlage anfallenden überschüssigen Oberflächenwässer in die Ortskanalisation von P. In diesem Bescheid sei auch ausgeführt, dass das Gefälle des Kompostierungsplatzes so zu gestalten sei, dass ausschließlich die auf der im Projekt vorgesehenen Fläche (eine Miete + Fahrstreifen = 370 m2) anfallenden Niederschlagsabwässer in den Kanal abfließen könnten. Die übrigen anfallenden Niederschlagswässer aus der Fläche von 787 m2 (diese Fläche ergebe sich rechnerisch aus der Gesamtkompostplatzfläche von 1157 m2 - 370 m2 = 787 m2 gemäß dem Bescheid vom 28. August 1998) dürften keinesfalls in den Kanal entsorgt werden und seien in die dafür vorgesehene Sammelgrube einzuleiten. Eine Interpretation dahingehend, dass auf Grund dieses Bescheides eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich wäre, widerspreche eindeutig den Ausführungen im Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, da über die Auswirkungen der Ausbringung der auf der 787 m2 großen Fläche anfallenden Sickerwässer kein Gutachten eingeholt worden sei und darüber hinaus auch das aus diesem Grunde erforderliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren unter Beiziehung der betroffenen Anrainer nicht erfolgt sei.

Mit Bescheid vom 28. August 1998 sei festgestellt worden, dass die Anlage bewilligungspflichtig sei und weiterbetrieben werden dürfe. In der Beschreibung der Anlage sei festgehalten worden, dass von der Gemeinde P Gras-, Grün-, Baum- und Strauchschnitt sowie Friedhofsabfälle und Biotonnenmaterial angenommen würde. In beiden Bescheiden sei auch die Kompostplatzfläche mit über 1000 m2 angegeben.

Durch die Kompostieranlage der mitbeteiligten Parteien sei der Hausbrunnen des Beschwerdeführers verseucht und unbrauchbar gemacht worden.

Für den Betrieb der Kompostieranlage sei eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, die aber nicht vorliege. Es werde daher die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur sofortigen Schließung der Kompostieranlage gestellt sowie der Antrag, zu veranlassen, dass weitere unerlaubte Einwirkungen auf die Grundwasserqualität hintangehalten würden.

Mit Bescheid vom 12. November 2001 wies die BH gemäß Paragraph 138, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 8, AVG den Antrag des Beschwerdeführers auf Schließung der Kompostieranlage der mitbeteiligten Parteien als unzulässig zurück.

In der Begründung heißt es, nach Paragraph 138, WRG 1959 habe die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter bestimmten Voraussetzungen zu veranlassen, das heißt einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Der Antrag des Beschwerdeführers stütze sich ganz offensichtlich auf die nicht zutreffende Meinung, für die Kompostieranlage sei eine wasserrechtliche Bewilligung nach den Vorschriften des Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959 erforderlich. Maßnahmen zum Grundwasserschutz seien bereits im Genehmigungsverfahren für diese Kompostieranlage berücksichtigt worden, denn sowohl die Bestimmungen des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes als auch die der Oö. Kompostieranlagenverordnung erklärten den Grundwasserschutz zu einem allgemeinen Grundsatz. Da der Bewilligungstatbestand des Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959 nicht gegeben sei, fehle es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation und somit auch an der Parteistellung, weshalb sein Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. März 2002 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurück.

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer behaupte, die mitbeteiligten Parteien hätten die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten, indem sie eine Anlage errichtet und Maßnahmen ausgeführt hätten, ohne die hiefür notwendige wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, leg. cit. eingeholt zu haben.

Den mitbeteiligten Parteien sei gemäß Paragraph 39, des Oö. AWG 1997 mit Bescheid (der oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juli 2001) die Übernahme von kompostierenden Fremdmaterialien untersagt worden. Eigene Materialien wie Mist, Jauche etc. seien von diesem Bescheid nicht betroffen, da es sich dabei gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. um keine Abfälle handle. Somit seien seit dieser bescheidmäßigen Untersagung der Übernahme von Fremdmaterial zur Kompostierung die betreffenden Maßnahmen nicht mehr unter die Bestimmungen des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 subsumierbar und es handle sich bei der Anlage nicht um den Betrieb einer Kompostierungsanlage im Sinne des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997. Die derzeit erfolgenden Maßnahmen seien als Verarbeitung solcher organischer Materialien, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfielen und im unmittelbaren Bereich dieses Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt würden, zu verstehen. Es handle sich also um Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung.

Sowohl das derzeit in Kraft befindliche Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 als auch dessen Vorgängerbestimmungen hätten den Grundwasserschutz zu einem allgemeinen Grundsatz erklärt. Konkretisiert werde dieser allgemeine Grundsatz in der Oö. Kompostierungsanlagenverordnung, welche bei Mittel- und Großkompostierungsanlagen auf den Grundwasserschutz besonders Bedacht nehme. Vor der bescheidmäßigen Untersagung der Kompostierung von Fremdmaterialien hätten die mitbeteiligten Parteien, "wie kommissionell von der Umweltrechtsabteilung festgestellt worden" sei, eine Mittelkompostierungsanlage entsprechend der Oö. Kompostierungsanlagenverordnung betrieben. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer bzw. des Grundwassers nicht zu rechnen sei und folglich die bekämpften Maßnahmen nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien bzw. nicht in den Zuständigkeitsbereich der Wasserrechtsbehörde fielen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und "Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Betreiben einer Mittelkompostieranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung sei rechtswidrig. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 bedürften der wasserrechtlichen Bewilligung mehr als geringfügige Maßnahmen, die zur Folge hätten, dass durch Eindringen von Stoffen das Wasser verunreinigt werde. Im Übrigen ergebe sich zwangsläufig aus dem Umstand, dass ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt worden sei, der LH einen Bewilligungsbescheid erlassen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diesen Bescheid aufgehoben habe, dass für den Betrieb der Kompostieranlage eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei und dieser Standpunkt werde auch dadurch erhärtet, dass für die zweite in P bestehende Kompostieranlage eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Eine wasserrechtliche Bewilligung zur teilweisen Einleitung anfallender Niederschlagswässer könne das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren nicht ersetzen, zumal zu diesem Verfahren Anrainer nicht geladen worden seien. Zum Thema Beeinträchtigung des Grundwassers und Ausbringung seien vom Amtssachverständigen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft eindeutige gutachtliche Ausführungen erstellt worden, sodass der Standpunkt der Wasserrechtsbehörde, für die Anlage unzuständig zu sein, rechtswidrig sei. Da für den Betrieb der Kompostieranlage eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, diese aber nicht vorliege und, wie vom Amtssachverständigen ausgeführt, mit Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität zu rechnen sei, sei die Wasserrechtsbehörde zuständig und verpflichtet, die gegenständliche Anlage zu schließen sowie die Herstellung des ursprünglichen Zustandes einzufordern.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Eine Betriebsschließung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt hat, sieht Paragraph 138, WRG 1959 nicht vor. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch aus dem Antrag, zu veranlassen, dass weitere unerlaubte Einwirkungen auf die Grundwasserqualität hintangehalten würden, war aber klar, worauf er mit seinem Antrag abzielte, nämlich auf die Vornahme von nach Paragraph 138, WRG 1959 möglichen Maßnahmen. Der Antrag war daher nicht schon deswegen zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer formell etwas im Gesetz nicht Vorgesehenes beantragt hat.

Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, für die eine solche aber nicht erwirkt wurde vergleiche für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1999, 98/07/0106).

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, für die Anlage der mitbeteiligten Parteien sei eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 erforderlich gewesen, welche aber nicht eingeholt worden sei.

Nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 bedürfen nach Maßgabe des Absatz eins, einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist vergleiche für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1999, 99/07/0007).

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren handelt es sich bei der Anlage der mitbeteiligten Parteien um eine Kompostieranlage, auf der Gras-, Grün-, Baum- und Strauchschnitt sowie Friedhofsabfälle und Biotonnenmaterial gelagert und kompostiert werden, wobei sich diese Kompostierung auch in das Jahr 2001 hinein erstreckt haben soll.

Ob diese Behauptungen zutreffen, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen.

Sollten dieses Angaben zutreffen, so wäre jedenfalls ohne fachlich untermauerte Feststellungen nicht von vornherein auszuschließen, dass von einer solchen Anlage Beeinträchtigungen des Grundwassers im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 ausgehen und dass diese Anlage daher wasserrechtlich bewilligungspflichtig wäre.

Entsprechende fachlich untermauerte Ausführungen dazu fehlen aber.

Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass Maßnahmen zum Gewässerschutz bereits "im Genehmigungsverfahren für die Kompostierungsanlage" berücksichtigt worden seien, da sowohl das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz als auch die Kompostieranlagenverordnung den Grundwasserschutz zu einem allgemeinen Grundsatz erklärten.

Abgesehen davon, dass nicht klar ist, auf welches "Genehmigungsverfahren" sich die Erstbehörde bezieht, könnte weder ein Genehmigungsverfahren nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz noch eine Anzeige nach der Kompostieranlagenverordnung eine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ersetzen. Es wird im erstinstanzlichen Bescheid auch in keiner Weise konkretisiert, welche Maßnahmen zum Grundwasserschutz "im Genehmigungsverfahren berücksichtigt" worden seien.

Hiezu kommt, dass ein Vorhaben (wie z.B. der Betrieb einer Kompostierungsanlage) schon deshalb bewilligungspflichtig sein kann, weil es "an sich geeignet ist" ein Gewässer zu verunreinigen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1967, 1095/66, VwSlg. 7122). Denn auch Maßnahmen oder Anlagen, die dazu dienen, die an sich gegebenen schädlichen Einwirkungen eines Vorhabens auf ein Gewässer zu beseitigen, müssen schon dann als bewilligungspflichtig angesehen werden, wenn nicht von vornherein feststehen kann, dass die Anlage oder Maßnahme die ihr vom Einschreiter zugeschriebenen Eigenschaften besitzt und dass es selbst bei Zutreffen einer solchen Behauptung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage oder Maßnahme ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1963, 1986/62). Nur dann, wenn eine Anlage oder Maßnahme so gestaltet ist, dass von vornherein und mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass eine Einwirkung auf Gewässer in jedem Fall ausgeschlossen ist, entfällt die wasserrechtliche Bewilligungspflicht. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in Bezug auf eine Kompostieranlage in seinem Erkenntnis vom 18. September 1992, 91/12/0174, ausgesprochen, dass eine Kompostieranlage, die an sich geeignet ist, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, wenn bereits das Projekt alle jene Vorkehrungen vorsieht, die erforderlich sind, um schädliche Einwirkungen auf ein Gewässer auszuschließen. Denn nur eine wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht es der Behörde, die projektsmäßige Herstellung der Anlage und deren Erhaltung in diesem Zustand durchzusetzen.

Auch zu der Frage aber, ob von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass von der Kompostieranlage nachteilige Einwirkungen auf Gewässer im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 ausgehen, fehlen sowohl im angefochtenen als auch im erstinstanzlichen Bescheid jegliche Feststellungen. Die belangte Behörde hat die wasserrechtliche Bewilligung mit der Begründung verneint, den mitbeteiligten Parteien sei mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juli 2001 gemäß Paragraph 39, des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 die Übernahme von kompostierenden Fremdmaterialien untersagt worden; die Kompostierung der eigenen Materialien aber stelle eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung dar.

Nach Paragraph 32, Absatz 8, WRG 1959 gilt als ordnungsgemäß die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie bei besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

Die Begründung der belangten Behörde ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft.

Allein der Umstand, dass den mitbeteiligten Parteien die Übernahme von kompostierenden Fremdmaterialien untersagt wurde, besagt nichts darüber, ob diese Übernahme von Fremdmaterialien auch tatsächlich eingestellt wurde.

Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht könnte sich aber auch dann ergeben, wenn die beschwerdeführenden Parteien auf Grund des von der belangten Behörde angeführten Untersagungsbescheides die Übernahme von kompostierenden Fremdmaterialien nach der Erlassung dieses Bescheides im Jahr 2001 aufgegeben hätten. Dies aus zwei Gründen.

Zum einen könnte schon der bis zu diesem Zeitpunkt geschaffene Zustand so gestaltet sein, dass er eine Einwirkung auf Gewässer nach sich zieht und daher trotz Beendigung der Übernahme von Fremdmaterialien wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist.

Zum anderen kann ohne nähere Feststellungen auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die Kompostierung im eigenen Betrieb anfallender Materialien keine Auswirkungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 nach sich zieht. Solche Feststellungen, die eines Sachverständigengutachtens bedurft hätten, fehlen im angefochtenen Bescheid aber zur Gänze. Der Umstand, dass es sich bei den im eigenen Betrieb anfallenden Materialien nicht um Abfall im Sinne des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 handeln soll, ist für sich allein für die Frage einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht einer solchen Kompostierung ohne jede Bedeutung.

Die belangte Behörde erwähnt auch die den mitbeteiligten Parteien vom LH erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der beim Betrieb der Kompostierungsanlage anfallenden überschüssigen Oberflächenwässer in die Ortskanalisation von P im Darstellungsteil ihres Bescheides, knüpft daran aber im Erwägungsteil keine weiteren Schlussfolgerungen an.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren mit entsprechender Begründung behauptet, diese Bewilligung decke nicht den gesamten Abwasseranfall der Kompostieranlage ab. Es kann daher nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass auf Grund dieser wasserrechtlichen Bewilligung keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Abwässer mehr anfielen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war.

Wien, am 18. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X00

Im RIS seit

21.11.2002

Dokumentnummer

JWT_2002070061_20020918X00

Entscheidungstext 2002/07/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/07/0061

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32;
AVG §33 Abs3;
AVG §33;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §59 Abs2 idF 1984/298;
VwGG §59 Abs3 idF 1984/298;
VwGG §59 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über den Antrag des Dr. J in P, auf Zuerkennung von Aufwandersatz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. März 2002, Zl. Wa- 602348/1-2002-Kes/Pir, betreffend einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt.

In einem mit 1. September 2002 datierten, am 16. September 2002 zur Post gegebenen und am 19. September 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz (Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2002, 2002/07/0061, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. März 2002 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz erfolgte nicht, da der Antrag zu diesem Zeitpunkt im Verwaltungsgerichtshof noch nicht vorlag.

Nach Paragraph 59, Absatz eins, VwGG ist Aufwandersatz vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.

Nach Paragraph 59, Absatz 2, VwGG ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz (Ziffer eins,), für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht einzubringen (Ziffer 4,).

Nach Paragraph 59, Absatz 3, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.

"Bis zur Entscheidung" im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 59, Absatz 3, VwGG bedeutet bis zur Beschlussfassung über das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1985, 85/11/0152).

Die im ersten Satz des Absatzes 2 des Paragraph 59, VwGG enthaltene Befristung von Aufwandersatzanträgen hat durch die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984, eingeführte neue Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz ihren Anwendungsbereich verloren vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1985, 85/10/0125).

Ob der am 16. September 2002, also vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2002, zur Post gegebene, aber erst am 19. September 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz rechtzeitig gestellt wurde, hängt davon ab, ob Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG, der eine Antragstellung bis zur Entscheidung vorsieht, so zu verstehen ist, dass der Antrag bis zur Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sein muss oder ob es genügt, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt zur Post gegeben wurde.

Das VwGG selbst enthält darüber keine ausdrückliche Aussage.

Es könnte die Auffassung vertreten werden, aus der Festsetzung des Entscheidungszeitpunktes des Verwaltungsgerichtshofes als letztmöglicher Zeitpunkt für die Antragstellung sei abzuleiten, dass der Antrag bis zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sein müsse, weil der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Absicht verfolgt habe, dem erkennenden Senat die Möglichkeit zu geben, in der Entscheidung über die Hauptsache auch die Kostenentscheidung zu fällen.

Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu.

Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG entstammt der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,.

Im Bericht des Verfassungsausschusses (347 Blg NR römisch sechzehn. GP, 2) heißt es dazu:

"Die Verzeichnung von Kosten soll so vereinfacht werden, dass der Beschwerdeführer (die Behörde), der (die) in irgend einem Zeitpunkt vor der Entscheidung des Gerichtshofes Aufwandsersatz auch nur allgemein begehrt hat, die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die nach der Aktenlage entrichteten Stempelgebühren ersetzt erhält, und zwar selbstverständlich nur im gebührenden Ausmaß."

Aus diesen Ausführungen ist für eine Auslegung in der Richtung, dass der Antrag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bei diesem eingelangt sein müsse, nichts zu gewinnen.

Dazu ist aber zu bedenken, dass selbst dann, wenn Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG im Sinne eines Einlangens des Antrages beim Verwaltungsgerichtshof bis zu dessen Entscheidung gedeutet würde, ein allfälliges Ziel des Gesetzgebers, Entscheidung in der Hauptsache und Kostenentscheidung gemeinsam zu treffen, nicht erreicht würde. Langt nämlich der Antrag auf Aufwandersatz am Entscheidungstag oder kurz vorher beim Verwaltungsgerichtshof ein, wird er dem erkennenden Senat in der Regel wegen der erforderlichen kanzleimäßigen Behandlung am Entscheidungstag noch nicht bekannt sein. Überdies rechnet das VwGG selbst damit, dass über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in manchen Fällen nicht gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache entschieden werden kann und sieht für diese Fälle im Paragraph 59, Absatz 3, erster Satz eine Entscheidung mit abgesondertem Beschluss vor.

Gegen eine Auslegung des Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG im oben dargelegten Sinn spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber davon spricht, dass der Antrag bis zur Entscheidung "gestellt" werden muss. Der Gesetzgeber verwendet damit einen Ausdruck, der an anderen Stellen des VwGG in der Bedeutung verwendet wird, dass es genügt, wenn ein Antrag am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. So spricht etwa Paragraph 45, Absatz 2, VwGG im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens davon, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist "zu stellen" ist, wobei in diesem Fall die Antragstellung eindeutig rechtzeitig erfolgt, wenn der Antrag innerhalb der Frist zur Post gegeben wird vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1995, 95/17/0149, u.a.).

Nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG, soweit das VwGG nicht anderes bestimmt.

Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG findet allerdings nur auf prozessuale Fristen Anwendung vergleiche , die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 458, E 11, angeführte Rechtsprechung).

Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird in der Rechtsprechung wie folgt getroffen:

Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 1995, 95/19/0138, u.v.a.).

Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen vergleiche , die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 450, E 5, angeführte Rechtsprechung).

Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG soll eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auslösen, ist also auf prozessuale Rechtswirkungen gerichtet und stellt somit eine Verfahrenshandlung dar. Die Frist des Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG stellt daher eine verfahrensrechtliche Frist dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1991, 90/12/0250, Paragraph 17, Absatz eins, des Studienförderungsgesetzes 1983 (auch) als verfahrensrechtliche Frist eingestuft. Diese Bestimmung sieht vor, dass Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 30. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai gestellt werden können und dass verspätet eingebrachte Anträge zurückzuweisen sind. Begründet wurde die Einstufung dieser Frist als verfahrensrechtliche Frist damit, dass der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfen, der innerhalb dieser Fristen zu stellen ist, auf Erlassung eines Bescheides gerichtet ist und dass verspätet gestellte Anträge zurückzuweisen sind. Daraus wurde der prozessuale Charakter der Frist abgeleitet. Das Gleiche trifft auf Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 21. Jänner 1991 auch ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Frist nicht nach Zeiträumen bemessen ist, sondern ein Endtermin gesetzt ist, bis zu dem der Antrag bei der Behörde gestellt werden muss, am Charakter der Frist selbst nichts ändert. Auch diese Aussage ist auf Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG übertragbar.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Frist des Paragraph 59, Absatz 3, VwGG (auch) verfahrensrechtlichen Charakter hat und es deshalb ausreicht, wenn der Antrag "bis zur Entscheidung" des Verwaltungsgerichtshofes zur Post gegeben wird.

Der Antrag des Beschwerdeführers war daher rechtzeitig.

Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Aufwandersatz vorliegen, war ein Aufwandersatz in Höhe von EUR 1.088,-- zuzuerkennen. Dieser setzt sich aus einem Betrag von EUR 908,-- (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,) und einem Betrag von EUR 180,-- (Paragraph 24, Absatz 3, VwGG) zusammen.

Aus den dargestellten Erwägungen war dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz in Höhe von EUR 1.088,-- zuzuerkennen.

Wien, am 12. Dezember 2002

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X00.1

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Dokumentnummer

JWT_2002070061_20021212X00