Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Geschäftszahl

2002/07/0061

Rechtssatz

Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG in der Fassung 1984/298 soll eine Entscheidung des VwGH auslösen, ist also auf prozessuale Rechtswirkungen gerichtet und stellt somit eine Verfahrenshandlung dar. Die Frist des Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz legcit stellt daher eine verfahrensrechtliche Frist dar. Der VwGH hat Paragraph 17, Absatz eins, des Studienförderungsgesetzes 1983 (auch) als verfahrensrechtliche Frist eingestuft (Hinweis E 21. 1. 1991, 90/12/0250). Begründet wurde die Einstufung dieser Frist als verfahrensrechtliche Frist damit, dass der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfen, der innerhalb dieser Fristen zu stellen ist, auf Erlassung eines Bescheides gerichtet ist und dass verspätet gestellte Anträge zurückzuweisen sind. Daraus wurde der prozessuale Charakter der Frist abgeleitet. Das Gleiche trifft auf Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG in der Fassung 1984/298 zu. Der Umstand, dass die Frist nicht nach Zeiträumen bemessen ist, sondern ein Endtermin gesetzt ist, bis zu dem der Antrag gestellt werden muss, ändert am Charakter der Frist selbst nichts (Hinweis E 21. 1. 1991, 90/12/0250). Diese Aussage ist auf Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz legcit übertragbar. Es reicht deshalb aus, wenn der Antrag "bis zur Entscheidung" des VwGH zur Post gegeben wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X06