Verwaltungsgerichtshof
12.12.2002
2002/07/0061
Gegen eine Auslegung des Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG in der Fassung 1984/298 in dem Sinn, dass der Antrag bis zur Entscheidung des VwGH bei diesem eingelangt sein müsse, spricht, dass der Gesetzgeber davon spricht, dass der Antrag bis zur Entscheidung "gestellt" werden muss. Der Gesetzgeber verwendet damit einen Ausdruck, der an anderen Stellen des VwGG in der Bedeutung verwendet wird, dass es genügt, wenn ein Antrag am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG ist innerhalb einer bestimmten Frist "zu stellen", wobei in diesem Fall die Antragstellung rechtzeitig erfolgt, wenn der Antrag innerhalb der Frist zur Post gegeben wird (Hinweis B 23.6.1995, 95/17/0149).
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070061.X03.1