Verwaltungsgerichtshof
18.09.2002
2002/07/0061
GRS wie 91/12/0174 E 18. September 1992 RS 5
(hier ohne den letzten Satz)
Eine Kompostieranlage, die an sich geeignet ist, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, bedarf auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn bereits das Projekt alle jene Vorkehrungen vorsieht, die erforderlich sind, um schädliche Einwirkungen auf ein Gewässer auszuschließen. Denn nur eine wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht es der Behörde, die projektmäßige Herstellung der Anlage und deren Erhaltung in diesem Zustand durchzusetzen (Hinweis E 30.1.1964, 1907/63, VwSlg 6223 A/1964). Es ist daher nicht Sache der Behörden des Verfahrens nach dem OÖ AbfallG zu prüfen, ob die bei der Anlage vorgesehenen Maßnahmen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Grundwassers derart ausschließen, daß weder eine Verunreinigung der Gewässer zu besorgen noch auch eine nur geringfügige Beeinträchtigung iSd Paragraph 32, Absatz eins, WRG (die Anwendbarkeit der Bestimmung vorausgesetzt) zu erwarten ist.