(2)Absatz 2,Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen ist."
Aus den Erläuternden Bemerkungen (1167 BlgNR 20. GP, 39) zur AVG-Novelle 1998 geht hinsichtlich der Umformulierung des 2. Absatzes des § 73 hervor, dass durch die Streichung des Wortes "unmittelbar" in Abs. 2 klargestellt werden sollte, dass § 6 AVG - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist, die bei einer unzuständigen Behörde eingebracht werden. Werde ein solcher Antrag an die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) weiter geleitet, so gehe die Zuständigkeit mit Einlangen bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) auf diesen über.Aus den Erläuternden Bemerkungen (1167 BlgNR 20. GP, 39) zur AVG-Novelle 1998 geht hinsichtlich der Umformulierung des 2. Absatzes des Paragraph 73, hervor, dass durch die Streichung des Wortes "unmittelbar" in Absatz 2, klargestellt werden sollte, dass Paragraph 6, AVG - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist, die bei einer unzuständigen Behörde eingebracht werden. Werde ein solcher Antrag an die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) weiter geleitet, so gehe die Zuständigkeit mit Einlangen bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) auf diesen über.
Besondere Übergangsregeln im Zuge der Inkrafttretensbestimmungen dieser Novelle gibt es hinsichtlich § 73 AVG nicht.Besondere Übergangsregeln im Zuge der Inkrafttretensbestimmungen dieser Novelle gibt es hinsichtlich Paragraph 73, AVG nicht.
Der Devolutionsantrag der MP vom 20. Dezember 1995, der nach der insofern unbestrittenen Ansicht der Wasserrechtsbehörden sowohl den Antrag vom 16. November 1988 als auch den Antrag vom 9. Juni 1990 umfasste, wurde an die BH adressiert und langte dort am 22. Dezember 1995 ein. Wenn die MP in ihrer Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausführen, der "Devolvierungsantrag" sei an den Landeshauptmann für Kärnten gerichtet gewesen, so meinen sie damit nicht die Einbringungsstelle dieses Antrages, sondern beziehen sich auf den Inhalt des mit dem Devolutionsantrag gestellten Begehrens, nämlich den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde. Der im vorgelegten Verwaltungsakt erliegende Devolutionsantrag ist zweifelsfrei an die BH adressiert und dort auch eingebracht worden. Er ist keinesfalls - wie die MP nunmehr meinen - vom Landeshauptmann "zufolge der angeführten Bezeichnung des Verfahrens" der BH zugemittelt oder weitergeleitet worden, sondern wurde unmittelbar bei der BH eingebracht.
Der Devolutionsantrag wurde demnach nicht - wie § 73 Abs. 2 AVG in der damals geltenden Fassung vorschrieb - unmittelbar bei der Oberbehörde, sondern bei der Behörde erster Instanz eingebracht.Der Devolutionsantrag wurde demnach nicht - wie Paragraph 73, Absatz 2, AVG in der damals geltenden Fassung vorschrieb - unmittelbar bei der Oberbehörde, sondern bei der Behörde erster Instanz eingebracht.
Für die Beurteilung, ob eine zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommene Prozesshandlung zulässig war oder nicht, ist die im Zeitpunkt dieser Prozesshandlung herrschende Rechtslage maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1837). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 13. Oktober 1980, Zl. 2397/80, und die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1996, Zl. 95/19/1047, und vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0196). Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Devolutionsantrages ist deshalb die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung, und damit die Bestimmung des § 73 AVG in der Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 158/1998 anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999. Zl. 98/07/0107).Für die Beurteilung, ob eine zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommene Prozesshandlung zulässig war oder nicht, ist die im Zeitpunkt dieser Prozesshandlung herrschende Rechtslage maßgeblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1837). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen ist vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 13. Oktober 1980, Zl. 2397/80, und die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1996, Zl. 95/19/1047, und vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0196). Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Devolutionsantrages ist deshalb die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung, und damit die Bestimmung des Paragraph 73, AVG in der Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, anzuwenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999. Zl. 98/07/0107).
Nach der damals geltenden Rechtslage bewirkte nur ein an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichteter und unmittelbar bei dieser eingebrachter Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht auf diese. Die Weiterleitung eines bei einer anderen Behörde eingebrachten Devolutionsantrages an die zuständige Oberbehörde vermochte diese Wirkung nicht auszulösen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 94/11/0276, mwN). Mit dem Einlangen eines solcherart weitergeleiteten Devolutionsantrages bei der Oberbehörde traf diese die Entscheidungspflicht (lediglich) im Sinne einer Zurückweisung des Antrages, weil dieser nicht unmittelbar bei ihr eingebracht worden war und daher schon deshalb kein Zuständigkeitsübergang von der Erstbehörde an diese Behörde stattgefunden hatte.Nach der damals geltenden Rechtslage bewirkte nur ein an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichteter und unmittelbar bei dieser eingebrachter Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht auf diese. Die Weiterleitung eines bei einer anderen Behörde eingebrachten Devolutionsantrages an die zuständige Oberbehörde vermochte diese Wirkung nicht auszulösen vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 94/11/0276, mwN). Mit dem Einlangen eines solcherart weitergeleiteten Devolutionsantrages bei der Oberbehörde traf diese die Entscheidungspflicht (lediglich) im Sinne einer Zurückweisung des Antrages, weil dieser nicht unmittelbar bei ihr eingebracht worden war und daher schon deshalb kein Zuständigkeitsübergang von der Erstbehörde an diese Behörde stattgefunden hatte.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die BH leitete den Devolutionsantrag vom 20. Dezember 1995 gemäß § 6 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde weiter. Diese Weiterleitung vermochte den Übergang der Entscheidungspflicht in der Sache an die Oberbehörde nicht auszulösen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVG-Novelle 1998, am 1. Jänner 1999, lag die Zuständigkeit zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge unverändert bei der BH.Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die BH leitete den Devolutionsantrag vom 20. Dezember 1995 gemäß Paragraph 6, AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde weiter. Diese Weiterleitung vermochte den Übergang der Entscheidungspflicht in der Sache an die Oberbehörde nicht auszulösen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVG-Novelle 1998, am 1. Jänner 1999, lag die Zuständigkeit zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge unverändert bei der BH.
Ein Übergang dieser Zuständigkeit auf die Oberbehörde wurde aber auch nicht - wie die belangte Behörde meint - durch die bloße Änderung der Rechtslage durch die AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 bewirkt. Wie dargestellt, hat eine spätere Änderung der Rechtslage auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages, somit des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung, ebenso keinen Einfluss wie eine spätere Änderung der Sachlage (vgl. die zur mangelnden Sanierbarkeit "verfrühter" Devolutionsanträge durch Zeitablauf ergangenen hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/08/0021, vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0265, und vom 19. November 1998, Zl. 98/19/0075).Ein Übergang dieser Zuständigkeit auf die Oberbehörde wurde aber auch nicht - wie die belangte Behörde meint - durch die bloße Änderung der Rechtslage durch die AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, bewirkt. Wie dargestellt, hat eine spätere Änderung der Rechtslage auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages, somit des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung, ebenso keinen Einfluss wie eine spätere Änderung der Sachlage vergleiche die zur mangelnden Sanierbarkeit "verfrühter" Devolutionsanträge durch Zeitablauf ergangenen hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/08/0021, vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0265, und vom 19. November 1998, Zl. 98/19/0075).
Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass - unberührt durch die Novellierung des § 73 Abs. 2 AVG - die Entscheidungspflicht trotz Weiterleitung des Devolutionsantrages an die Oberbehörde nicht an diese übergegangen ist. Zur Entscheidung über den Bewilligungsantrag der MB vom 16. November 1988 und den Abänderungsantrag vom 9. Juli 1990 blieb daher unverändert die BH zuständig. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Juni 2000, mit welchem in erster Instanz unter Berufung auf § 73 AVG in Erledigung dieser Anträge die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass - unberührt durch die Novellierung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG - die Entscheidungspflicht trotz Weiterleitung des Devolutionsantrages an die Oberbehörde nicht an diese übergegangen ist. Zur Entscheidung über den Bewilligungsantrag der MB vom 16. November 1988 und den Abänderungsantrag vom 9. Juli 1990 blieb daher unverändert die BH zuständig. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Juni 2000, mit welchem in erster Instanz unter Berufung auf Paragraph 73, AVG in Erledigung dieser Anträge die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Die belangte Behörde hätte diese Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrnehmen und den Bescheid vom 29. Juni 2000 beheben müssen. Dadurch, dass sie das in Verkennung der Rechtslage nicht getan hat, sondern über die Berufung meritorisch entschied, belastete sie aber ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Die belangte Behörde hätte diese Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrnehmen und den Bescheid vom 29. Juni 2000 beheben müssen. Dadurch, dass sie das in Verkennung der Rechtslage nicht getan hat, sondern über die Berufung meritorisch entschied, belastete sie aber ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdegründe.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der geltend gemacht Ersatz für Stempelgebühr war nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer zu ihrer Entrichtung nicht verpflichtet war. Gemäß TP 5 Abs. 1 zu § 14 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilagen einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 leg. cit. festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen. Gemäß TP 6 Abs. 5 Z. 1 zu § 14 des Gebührengesetzes unterliegt jedoch die hier erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Eingabengebühr.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,. Der geltend gemacht Ersatz für Stempelgebühr war nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer zu ihrer Entrichtung nicht verpflichtet war. Gemäß TP 5 Absatz eins, zu Paragraph 14, des Gebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilagen einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 leg. cit. festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen. Gemäß TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, zu Paragraph 14, des Gebührengesetzes unterliegt jedoch die hier erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Eingabengebühr.