Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2001/07/0040
GRS wie 95/19/1047 E 26. März 1996 RS 1
(Hier: Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Oberbehörde wurde nicht durch die bloße Änderung der Rechtslage durch die AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, bewirkt. Eine spätere Änderung der Rechtslage hat auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages, somit des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung, ebenso keinen Einfluss wie eine spätere Änderung der Sachlage (Hinweis E 31. Jänner 1995, 93/08/0021; E 17. Dezember 1998, 97/06/0265; E 19.November 1998, 98/19/0075).)
Die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ist ausschließlich nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen (Hinweis E 10.11.1995, 95/17/0248, 249-0267, 0363-0379; E 3.4.1990, 89/11/0236, VwSlg 13163 A/1990).