Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2001/07/0040
Aus den Erläuternden Bemerkungen (1167 BlgNR 20. GP, 39) zur AVG-Novelle 1998 geht hinsichtlich der Umformulierung des 2. Absatzes des Paragraph 73, hervor, dass durch die Streichung des Wortes "unmittelbar" in Absatz 2, klargestellt werden sollte, dass Paragraph 6, AVG auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist, die bei einer unzuständigen Behörde eingebracht werden. Wird ein solcher Antrag an die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) weiter geleitet, so geht die Zuständigkeit mit Einlangen bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) auf diesen über.