Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2001/07/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0009 E 17. Mai 2001 RS 7

Stammrechtssatz

Gemäß TP 5 Absatz eins, zu Paragraph 14, GebG ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilage einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt wird. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 legcit festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen. Gemäß TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, zu Paragraph 14, GebG unterliegt jedoch eine erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, welcher die in Rede stehende Beilage angeschlossen war, nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Eingabengebühr.