Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/07/0249

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG in der Fassung vor der Nov 1990/252 tritt ex lege ein (Hinweis E 14.9.1993, 93/07/0095), der Feststellungsbescheid nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG ist deklarativ.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070249_19970514X01

Rechtssatz für 96/07/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/07/0249

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §17;
WRG 1959 §21 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs1 lith;
WRG 1959 §64;
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Im Geltungsbereich des WRG vor der WRGNov 1990 konnte der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG nur erfüllt sein, wenn der weggefallene oder eigenmächtig veränderte - aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ersichtliche - Zweck für die Einräumung eines Zwangsrechtes (Paragraph 64,) oder für die Entscheidung eines Widerstreitverfahrens (Paragraph 17,) maßgebend war (Hinweis E 27.4.1961, 168/60; E 29.4.1965, 1569/64; E 11.11.1980, 978/80, VwSlg 10289 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070249_19970514X02

Rechtssatz für 96/07/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/07/0249

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die rechtlich verfehlte Annahme eines bestimmten Erlöschenstatbestandes iSd Paragraph 27, Absatz eins, WRG belastet einen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG erlassenen Feststellungsbescheid im Hinblick auf das Gebot der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG allein noch nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn die maßgebliche Rechtsgrundlage, hier Paragraph 29, WRG, erkennbar ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070249_19970514X03

Rechtssatz für 96/07/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/07/0249

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs2;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0079 E 12. Juli 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre ein einem betriebunfähigen Zustand befinden (Hinweis auf E 15.12.1972, 1257/72). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070249_19970514X04

Rechtssatz für 96/07/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/07/0249

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs6;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Soweit die Ausübung des Wasserrechts an Auflagen gebunden war, sind diese mit dessen Erlöschen ohne weiteres weggefallen, ohne daß es hiefür einer gesonderten Regelung bedürfte (Hinweis E 20.3.1986, 85/07/0009). Ist das Wasserbenutzungsrecht daher vor Inkrafttreten der WRGNov 1990 erloschen, bezog sich dies auch auf die zur Erfüllung der Auflage der Entsorgung der Oberflächenwässer projektsgemäß

bewilligten Vorrichtungen (Hinweis E 29.6.1995, 95/07/0030). Daß sich das Erlöschen des asserbenutzungsrechtes auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen kann, wurde erst durch die Einfügung des Absatz 6, im Paragraph 27, WRG mit der WRGNov 1990 ermöglicht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070249_19970514X05

Rechtssatz für 96/07/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

96/07/0249

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG normiert ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nur für den Fall, daß "die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat". Wann diese Frist abgelaufen ist, ist von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil letztmalige Vorkehrungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG nur dem "bisher Berechtigten" vorgeschrieben werden können (hier: Auflassung einer Tankstelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070249_19970514X06

Rechtssatz für 96/07/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

96/07/0249

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0091 E 8. Oktober 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der "bisher Berechtigte" iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis auf E vom 13.7.1978, 2306/76, VwSlg 9616 A/1978). Der Erwerb einer Liegenschaft, die nicht (mehr) mit einem Wasserrecht verbunden ist, weil dieses schon vorher durch Verzicht erloschen war, macht nicht zum "bisher Berechtigten".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070249_19970514X07

Rechtssatz für 96/07/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

96/07/0249

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 90/07/0047 2 VwSlg 13570 A/1992

Stammrechtssatz

Der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, kommt nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis E 12.3.1991, 87/07/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070249_19970514X08

Entscheidungstext 96/07/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/07/0249

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §21 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs1 lith;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs6;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §64;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der X-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. November 1996, Zl. 512.060/09-I 5/96, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 1965 wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin "M"-Gesellschaft mbH gemäß Paragraphen 11, 12, 32, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Errichtung einer stabilen Treibstofftankstelle auf den Parzellen Nr. 482/2 und 481 der KG H nach Maßgabe des dem Verfahren bzw. der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektes" unter Nebenbestimmungen erteilt und ausgesprochen, daß das Wasserbenutzungsrecht im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 mit der Anlage verbunden ist. In der Projektsbeschreibung ist hiezu ausgeführt:

"... Das Projekt sieht vor: die Errichtung einer Tankstelle mit WC-Anlage. Es sollen Lagerbehälter mit je 10.000 l (Super, Benzin, Dieselöl) verlegt werden. Die sanitären Abwässer werden in einer Senkgrube gesammelt; die verunreinigten Niederschlagswässer des Tankstellenvorplatzes sollen nur an einer Stelle versickert werden. ..."

Punkt 6 der "Bedingungen" hat folgenden Wortlaut:

"6.) Die Oberflächenwässer des gesamten Tankstellenvorplatzes und alle sonstigen mit Mineralöl verunreinigten Abwässer müssen vor Einleitung in den Sickerschacht in einen ausreichend dimensionierten Schlammfang und Mineralölabscheider geführt werden."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 23. Februar 1972 wurde namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß Paragraph 121, WRG 1959 festgestellt,

"daß die Anlage nach Maßgabe der mit einem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Plänen im wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung fertiggestellt ist. Beim Betrieb ist die Bedienungsvorschrift genau einzuhalten.

Die Abweichungen vom ursprünglichen Projekt

  1. eins,
    Verfüllung der Domschächte,
  2. 2,
    Einleitung der im Sandfang und Mineralölabscheider gereinigten Oberflächenwässer über den ehemaligen Werksbach in den Kampfluß
werden nachträglich namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich genehmigt."

Die Tankstelle wurde im Jahre 1982 aufgelassen und letztmals von der Gewerbebehörde am 24. Juli 1991 überprüft. Sämtliche oberirdischen Anlagenteile wurden entfernt. Die unterirdischen Anlagenteile, insbesondere die drei Lagerbehälter und die Kanalisationsanlagen bestehen nach wie vor. Am Westrand der ehemaligen Tankstelle befindet sich ein offensichtlich aufgelassener Mineralölabscheider. Im Jahre 1987 wurden die Grundstücke, auf welche sich die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der Tankstelle bezieht, veräußert und an den neuen Eigentümer übergeben. Das ehemalige Tankstellengebäude wird nunmehr als Imbißstube verwendet.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juli 1996 wurde festgestellt, daß das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 1965 erteilte Wasserbenutzungsrecht, PZ 2269, betreffend die Errichtung einer stabilen Treibstofftankstelle auf den Parzellen 482/2 und 481 (ehemals 481/2), KG H, am 15. Oktober 1985 erloschen ist und ausgesprochen, daß "der Wasserberechtigte (im Zeitpunkt des Erlöschens), nämlich die X-AG (nunmehr X-AG) ... aus Anlaß der Erlöschensfeststellung bis spätestens 30.10.1996 folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen" hat:

"Der nach wie vor bestehende Mineralölabscheider ist zu reinigen und außer Funktion zu nehmen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. November 1996 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen und die Erfüllungsfrist mit 15. März 1997 neu festgesetzt. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, mit Auflassung der Tankstelle im Jahre 1982 bzw. 1985 sei der Zweck, wofür die seinerzeitige Bewilligung erteilt worden sei, nämlich die Errichtung und der Betrieb einer Treibstofftankstelle, weggefallen. Damit sei der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 verwirklicht und es sei das erteilte Wasserbenutzungsrecht demnach als nicht mehr existent anzusehen. Als bisher Berechtigter und somit Adressat der Feststellung und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sei der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes anzusehen. Sei das Wasserrecht jedoch mit einer Anlage verbunden, habe sich die Vorschreibung an den Eigentümer der Anlage im Erlöschenszeitpunkt zu richten. Da die vormalige X-Handels-AG und nunmehrige X-AG im Zeitpunkt des Erlöschens des der M-gesellschaft mbH als ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Wasserbenutzungsrechtes als Grundstückseigentümerin und damit Wasserberechtigte gewesen sei (dieses Recht sei nämlich gemäß Paragraph 22, WRG 1959 auch mit der Anlage verbunden gewesen), sei ihr als bisher Berechtigten gemäß Paragraph 29, WRG 1959 auch die bekämpfte letztmalige Vorkehrung der Reinigung und Außerfunktionsnahme der Mineralölabscheideanlage aufzutragen gewesen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 für die späteren Erwerber der betroffenen Grundstücke nicht zuträfen, sei es auch nicht zu einem Eigentumsübergang an der Anlage gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid

"in ihrem Recht darauf, daß die Wasserrechtsbehörde ein der Beschwerdeführerin erteiltes Wasserbenutzungsrecht, welches kraft dinglicher Wirkung nunmehr ihrem Rechtsnachfolger zukommt, nicht für erloschen erklärt, wenn keiner der im Paragraph 27, WRG enumerierten Tatbestände vorliegt,

in ihrem Recht, nur dann Adressatin letztmaliger Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG zu sein, wenn sie "bisher Berechtigte" (also letzte Rechtsinhaberin) ist und auch die anderen, in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen vorliegen,

und

in ihrem Recht, als (ehemalige) Wasserberechtigte, daß die Wasserrechtsbehörde ihrem auf Paragraph 29, WRG gestützten bescheidförmigen Abspruch im Zeitpunkt des (von der Behörde angenommenen) Erlöschens geltende Rechtslage zugrundelegt,

verletzt."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sowohl die Wasserrechtsbehörde erster Instanz als auch die belangte Behörde stützten ihre auf Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 gegründete Feststellung des Erlöschens des beschwerdegegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes auf Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Wegfall oder eigenmächtigte Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde. Das Erlöschen eines solchen Wasserbenutzungsrechtes tritt ex lege ein vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 93/07/0095, u. v.a.), der Feststellungsbescheid nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist deklarativ.

Die belangte Behörde geht in ihren Feststellungen davon aus, daß die gegenständliche Tankstelle "im Jahre 1982 bzw. 1985" aufgelassen worden und damit auch der Zweck der seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahre 1975 weggefallen sei.

Die Beschwerdeführerin verweist zutreffend darauf, daß mit der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,, Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, insoweit geändert worden ist, als nunmehr dort anstelle "§ 21 Absatz 5, "§ 21 Absatz 4, zitiert ist. Paragraph 21, WRG 1959 wurde durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 ebenfalls neu gefaßt. Dies ist deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil aufgrund der Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid das der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin verliehene Wasserbenutzungsrecht vor Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 erloschen sein soll. Dies wäre aber nur bei Zutreffen einer der im Paragraph 27, WRG 1959 umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen in der im Zeitpunkt der Verwirklichung der Erlöschensvoraussetzungen bestehenden Rechtslage möglich. Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 in der Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 hatte folgenden Wortlaut:

  1. Absatz 5,Ist der vom Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck nach Paragraph 64, Absatz eins, für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach Paragraph 17, für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend gewesen, so darf dieser Zweck nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden. Diese kann nicht verweigert werden, wenn dem neuen Zwecke der Anlage die gleiche oder eine annähernd gleiche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt."

Demnach konnte im Geltungsbereich des WRG 1959 vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 nur erfüllt sein, wenn der - weggefallene oder eigenmächtig veränderte - aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ersichtliche Zweck für die Einräumung eines Zwangsrechtes (Paragraph 64,) oder für die Entscheidung eines Wiederstreitverfahrens (Paragraph 17,) maßgebend war vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1961, Zl. 168/60, vom 29. April 1965, Zl. 1569/64, und vom 11. November 1980, SlgNF Nr. 10.289/A). Daß dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wird auch von der belangten Behörde ausdrücklich zugestanden. Die Wasserrechtsbehörden vermochten sich daher im gegenständlichen Beschwerdefall bezüglich des Erlöschens des hier zu beurteilenden Wasserbenutzungsrechtes der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vor in Kraft treten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - rechtens nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 zu stützen.

Die rechtlich verfehlte Annahme eines Erlöschenstatbestandes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, WRG 1959 durch die Behörden belastet einen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 erlassenen Feststellungsbescheid allein noch nicht mit einer Rechtswidrigkeit, weil für die Erfüllung der gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch des Bescheides hinreicht, daß die maßgebliche Rechtsgrundlage zweifelsfrei erkennbar ist. Im "Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes" ist dies Paragraph 29, WRG 1959. Wäre daher aufgrund des - in einem mängelfreien Verfahren festgestellten - Sachverhaltes die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes aufgrund eines anderen der im Paragraph 27, WRG 1959 taxativ aufgezählten Erlöschenstatbestände möglich, wäre sohin der angefochtene Bescheid trotz rechtsirriger Annahme des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 durch die belangte Behörde allein noch nicht inhaltlich rechtswidrig.

Im Beschwerdefall kann jedoch - entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung - aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (derzeit) nicht von einem Erlöschen des hier zu beurteilenden Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ausgegangen werden (die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, WRG 1959 scheiden zunächst mangels eines entsprechenden sachverhaltsmäßigen Anhaltspunktes von vorneherein aus).

Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 (durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht geändert) hat folgenden Wortlaut:

  1. Absatz eins,Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

...

g) Durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist."

Für die Frage des Vorliegens der Erlöschensvoraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ist im vorliegenden Fall eine Auseinandersetzung mit dem im Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 verwendeten Begriff der "Betriebsanlage" nicht erforderlich, weil es auf "den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen" ankommt. Maßgeblich ist der Zustand der Anlage, für welche die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist. Aufgrund des Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 1965 ist dies die stabile Treibstofftankstelle auf den Parzellen Nr. 482/1 und 481 der KG H nach Maßgabe des im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgelegenen Projektes. Auf dieses Projekt bezieht sich auch die unter Nebenbestimmungen ("Bedingungen") erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Punkt 6. dieser Nebenbestimmungen enthält die Auflage der Entsorgung der Oberflächenwässer. Diese Auflage wurde mit dem Überprüfungsbescheid gemäß Paragraph 121, WRG 1959 der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23. Februar 1972 abgeändert. Die Entsorgung der Oberflächenwässer steht somit in einem untrennbaren Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zlen. 95/07/0030, 0031). Soweit die Ausübung des Wasserrechts an Auflagen gebunden war, sind diese mit dessen Erlöschen ohne weiteres weggefallen, ohne daß es hiefür einer gesonderten Regelung bedürfte vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 1986, Zlen. 85/07/0009, 0010, 0011, 0016). Ist das der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin erteilte Wasserbenutzungsrecht daher vor Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 erloschen, bezog sich dies auch auf die zur Entsorgung der Oberflächenwässer projektsgemäß bewilligten Vorrichtungen. Daß sich das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen kann, wurde erst durch die Einfügung des Absatz 6, im Paragraph 27, WRG 1959 mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 ermöglicht.

Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 normiert ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes jedoch nur für den Fall, daß "die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat". Wann diese Frist abgelaufen ist, kann aufgrund der im angefochtenen Bescheid betreffend den Zeitpunkt der Auflassung der gegenständlichen Tankstelle getroffenen Feststellungen ("im Jahre 1982 bzw. 1985") nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollzogen werden. Dies ist jedoch von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil letztmalige Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 nur dem "bisher Berechtigten" vorgeschrieben werden können. Bisher Berechtigter ist aber derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Der (rechtsgeschäftliche) Erwerber einer Liegenschaft oder einer Betriebsanlage, mit der ein Wasserbenutzungsrecht - wie im gegenständlichen Fall ausdrücklich im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ausgesprochen - verbunden ist, wird aufgrund des Eigentumserwerbs Wasserberechtigter, sofern das Wasserbenutzungsrecht nicht schon vorher ex lege erloschen ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 90/07/0047). Wer im Zeitpunkt eines Erlöschens des hier zu beurteilenden Wasserbenutzungsrechtes nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 in diesem Sinne Wasserbenutzungsberechtigter war, vermag der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des festgestellten Sachverhaltes derzeit nicht zu beurteilen und ist auch aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollziehbar.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG ind Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

W i e n , am 14. Mai 1997

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWT_1996070249_19970514X00