Verwaltungsgerichtshof
14.05.1997
96/07/0249
Soweit die Ausübung des Wasserrechts an Auflagen gebunden war, sind diese mit dessen Erlöschen ohne weiteres weggefallen, ohne daß es hiefür einer gesonderten Regelung bedürfte (Hinweis E 20.3.1986, 85/07/0009). Ist das Wasserbenutzungsrecht daher vor Inkrafttreten der WRGNov 1990 erloschen, bezog sich dies auch auf die zur Erfüllung der Auflage der Entsorgung der Oberflächenwässer projektsgemäß
bewilligten Vorrichtungen (Hinweis E 29.6.1995, 95/07/0030). Daß sich das Erlöschen des asserbenutzungsrechtes auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen kann, wurde erst durch die Einfügung des Absatz 6, im Paragraph 27, WRG mit der WRGNov 1990 ermöglicht.